Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebskrankenkasse

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Sommer, SGB V § 154 Betrieb... / 3 Literatur

Rz. 5 Schnapp, Errichtung und errichtungsähnliche Organisationsakte in der betrieblichen Krankenversicherung, SGb 1989, 273.mehr

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Sommer, SGB V § 154 Betrieb... / 2 Rechtspraxis

2.1 Entsprechend geltende Bestimmungen (Satz 1) Rz. 3 Verschiedene organisationsrechtliche Bestimmungen gelten für Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen und ihre Errichtung entsprechend:mehr

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Sommer, SGB V § 151 Ausdehn... / 2.2 Verfahren (Satz 2)

Rz. 5 Das Ausdehnungsverfahren entspricht dem Errichtungsverfahren. § 150 ist entsprechend anzuwenden. Das Initiativrecht steht einem Arbeitgeber zu, der bereits Träger einer Betriebskrankenkasse ist und mindestens einen weiteren selbständigen Betrieb führt, für den die Betriebskrankenkasse noch nicht zuständig ist. Der Antrag ist an die Aufsichtsbehörde zu richten, die nach...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betrieb... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 13 Bieback, Fusionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und § 613a BGB, PersR 2000, 13. Boroch, 20 Jahre GKV-Organisationsreform: Was sich bei den Krankenkassen geändert hat, WIdO . Hebeler, Die Vereinigung, Auflösung und Schließung von Sozialversicherungsträgern, NZS 2008, 238. Leopold, Gesetzliche Krankenkassen sind im Fusionsrausch – Fusionen in der Sozialversicherung,...mehr

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Sommer, SGB V § 150 Verfahr... / 2.1 Genehmigung (Abs. 1)

Rz. 5 Die Errichtung einer Betriebskrankenkasse wird wirksam, wenn sie durch die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt wird (Satz 1). Erforderlich ist ein wirksamer Genehmigungsantrag des handlungsberechtigten Arbeitgebers, der das Genehmigungsverfahren einleitet (§ 18 SGB X). Der Antrag ist an die Aufsichtsbehörde zu richten, die nach der wirksamen Errichtung für die Betrie...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Ausdehn... / 2.1 Ausdehnung (Satz 1)

Rz. 4 Ein Arbeitgeber kann beantragen, die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse auf weitere selbständige Betriebe auszudehnen. Das Antragsrecht steht nur einem Arbeitgeber zu, der bereits Träger einer Betriebskrankenkasse ist, die sich nicht für das Wahlrecht der Versicherten geöffnet hat (§ 144 Abs. 2 Satz 1). Die Ausdehnung ist auch für Betriebskrankenkassen möglich, d...mehr

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Sommer, SGB V § 152 Aussche... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Zum "Lebenszyklus einer Betriebskrankenkasse" (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 152 Rz. 4 m. w. N.) gehört auch das Ausscheiden von Trägerunternehmen einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse. Die Vorschrift regelt sowohl den Betriebsübergang eines selbständigen Betriebs auf einen anderen Arbeitgeber (Abs. 1) als auch den Willen eines Arbeitgebers, a...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Auflösung / 2.1 Voraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 4 Der initiativberechtigte Arbeitgeber kann sich freiwillig nach den für seine Rechtsform geltenden Regeln entschließen, die Betriebskrankenkasse aufzulösen. Eine entsprechende Willenserklärung ist an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Der Antrag ist nur wirksam, wenn mehr als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen. Eine Norm...mehr

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Sommer, SGB V § 152 Aussche... / 2.1 Betriebsübergang (Abs. 1)

Rz. 4 Die Vorschrift geht von einem Arbeitgeber aus, der für mehrere seiner selbstständigen Betriebe eine gemeinsame Betriebskrankenkasse errichtet hat. Der Betriebsübergang verändert zunächst nicht die Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse. Allerdings können sowohl der "alte" als auch der "neue" Arbeitgeber unabhängig voneinander bei der Aufsichtsbehörde beantragen, mit de...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Auflösung / 1 Allgemeines

Rz. 3 Eine nicht für das Wahlrecht der Versicherten geöffnete Betriebskrankenkasse kann freiwillig geschlossen werden. Initiativberechtigt ist der Arbeitgeber, der einen entsprechenden Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellt. Der Antrag ist nur wirksam, wenn eine qualifizierte Mehrheit im Verwaltungsrat der Auflösung zustimmt. Bei einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse mehrer...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Auflösung / 2.3 Ausschluss (Abs. 3)

Rz. 9 Die Auflösung einer Betriebskrankenkasse ist ausgeschlossen, wenn sie sich für das Wahlrecht der Versicherten geöffnet hat (§ 144 Abs. 2 Satz 1). Geöffnete Betriebskrankenkassen haben eine über den Betriebsbezug hinausreichende gesundheits- und sozialpolitische Verantwortung übernommen und sich damit dem Wettbewerb unter den Krankenkassen gestellt.mehr

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Sommer, SGB V § 153 Auflösung / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Schließung einer Betriebskrankenkasse). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewer...mehr

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Sommer, SGB V § 150 Verfahr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Freiwillige Vereinigung von Betriebskrankenkassen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherun...mehr

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Sommer, SGB V § 150 Verfahr... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Das Genehmigungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren und wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde durchgeführt. Es beginnt mit dem Errichtungsantrag des Arbeitgebers und endet mit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde. Die Errichtung der Betriebskrankenkasse wird mit der Genehmigung wirksam. Rz. 4 Die frühere Zustimmung der Beschäftigten des Betriebes ist nicht erfor...mehr

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Sommer, SGB V § 166 Haftung... / 2.1 Haftung aller Krankenkassen (Abs. 1)

Rz. 4 Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen Krankenkassen. Die Haftung trifft die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Ersatzkassen und die Knappschaft. Die landwirtschaftliche Krankenkasse ist nicht haftbar (§ 17 Satz 3 KVLG 1989). Rz. 5 Eine Betriebskrankenkasse, die sic...mehr

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Sommer, SGB V § 159 Schließung / 1 Allgemeines

Rz. 3 Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen oder Ersatzkassen (§ 4) werden geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr dauerhaft gesichert ist. Die Regelung ist nicht auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der landwirtschaftlichen Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See a...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Ausdehn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Ausscheiden von Betrieben aus einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen...mehr

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Sommer, SGB V § 152 Aussche... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Auflösung einer Betriebskrankenkasse auf Initiative eines Arbeitgebers). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlich...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Ausdehn... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Zuständigkeit einer geschlossenen, nicht für das Wahlrecht der Versicherten geöffneten Betriebskrankenkasse kann auf weitere Betriebe des Trägerunternehmens ausgedehnt werden.mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 3 Literatur

Rz. 15 Shmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, NZS 2018, 306.mehr

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Sommer, SGB V § 166 Haftung... / 3 Literatur

Rz. 8 Shmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, NZS 2018, 306. Werner, Schließung und Insolvenz gesetzlicher Krankenkassen – Eine vergleichende Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Absicherungsverfahren für Gläubiger und Kassenbeschäftigte, Diss. Universität Halle 2015/2016, Schriftenreihe Studien zum Soz...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 3 Literatur

Rz. 25 Bohlen-Schöning, Krankenkassen in Finanznot – Fusion, Schließung oder Insolvenz?, KrV 2009, 289. Gaßner/Hager, Die Schließung von Krankenkassen wegen Überschuldung, NZS 2004, 632. Schmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, NZS 2018, 306. Steinmeyer, Krankenkassen zwischen Sozialrecht, Haftung und Insolvenz, NZS 2...mehr

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Sommer, SGB V § 156 Vereini... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung ...mehr

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Sommer, SGB V § 162 Insolve... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend. Die Regelung überträgt die Vorschriften über die sozialrechtliche Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen auf die Verbände der Krankenkassen, die bundes- oder landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Übertragung auf die Verbände ist insoweit sachgerecht, als sie...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Freiwil... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversich...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Deutsch... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) ab 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Errichtung einer Betriebskrankenkasse). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Ersatzk... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Verfahren bei Errichtung einer Betriebskrankenkasse). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicher...mehr

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Sommer, SGB V § 152 Aussche... / 2.3 Verfahren (Abs. 3)

Rz. 8 Der Antrag ist durch den initiativberechtigten Arbeitgeber bei der Aufsichtsbehörde zu stellen (Satz 1). Diese entscheidet durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) und bestimmt den Zeitpunkt (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X), zu dem das Ausscheiden wirksam wird (Satz 2). Die zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich danach, ob die Betriebskrankenkasse eine bundes- oder landesunm...mehr

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Sommer, SGB V § 146 Landwir... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als bundesunmittelbarer Träger der Krankenversicherung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1). Zusammen mit Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und Ersatzkassen nimmt sie unter der...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Auflösung / 2.2 Verfahren (Abs. 2)

Rz. 7 Der Antrag ist durch den initiativberechtigten Arbeitgeber bei der Aufsichtsbehörde zu stellen (Satz 1). Diese entscheidet durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) und bestimmt den Zeitpunkt (§ § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X), zu dem die Auflösung wirksam wird (Satz 2). Die zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich danach, ob die Betriebskrankenkasse eine bundes- oder landesunm...mehr

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Sommer, SGB V § 163 Vermeid... / 2.3 Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse (Abs. 3)

Rz. 11 Stellt eine Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband aufgrund einer Prognoseentscheidung fest, dass bei einer Krankenkasse nur durch die Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse die Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert oder der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermieden werden kann, ist der GKV-Spitzenverband Bund dazu vorschlagsbere...mehr

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Sommer, SGB V § 165 Abwickl... / 3 Literatur

Rz. 12 Cranshaw, Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse oder Insolvenzverfahren bei "Insolvenzreife"?, jurisPR-InsR 20/2016 Anm. 1. Fähnle, Die Schließung gesetzlicher Krankenkassen aus arbeitsrechtlicher Sicht, Diss. Universität Würzburg, Juristische Fakultät, 2016/2017, Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften Bd. 99. Shmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenka...mehr

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Sommer, SGB V § 166 Haftung... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Reicht das Vermögen einer aufgelösten (§ 153) oder geschlossenen (§ 159) Krankenkasse nicht aus, die Gläubiger zu befriedigen und die Versorgungsansprüche der Beschäftigten zu erfüllen, haften alle anderen Krankenkassen. Eine ausschließliche Haftung der Krankenkassen derselben Kassenart ist nicht vorgesehen. Die landwirtschaftliche Krankenversicherung bleibt von der Ha...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Ersatzk... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Ersatzkassen als bundesunmittelbare Träger der Krankenversicherung sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1). Zusammen mit Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Deutsche Rentenversicherung Knapps...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Deutsch... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bundesunmittelbarer Träger der Krankenversicherung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1). Zusammen mit Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landw...mehr

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Sommer, SGB V § 156 Vereini... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Krankenkassen (§ 4) können auf Antrag einer Krankenkasse mit anderen Krankenkassen derselben Kassenart vereinigt werden. Ausgenommen sind davon die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (landwirtschaftliche Krankenkasse; § 146) und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Knappschaft; § 147). Vorrangig ist eine freiwillige Vereinigung an...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Freiwil... / 2.1 Voraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 4 Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich freiwillig innerhalb ihrer Kassenart oder Kassenarten übergreifend vereinigen (Satz 1). Dazu sind übereinstimmende Beschlüsse der Verwaltungsräte (§ 64 SGB IV) erforderlich. Die Fusion ist ein Akt der Selbstverwaltung (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 155 R...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Innungs... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Innungskrankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1). Zusammen mit Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Krankenversicherung der Landwirte, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und Ersatzkassen nehmen sie die Aufgaben der gegliederten Krankenversicherung wahr. Rz. 4 Träger einer Innungskrankenkasse sind Handw...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm bestimmt die Insolvenzfähigkeit der gesetzlichen Krankenkassen und beseitigt die ungleiche Behandlung zwischen landes- und bundesunmittelbaren Krankenkassen (Abs. 1). Bis zum Inkrafttreten der Vorschrift spielte das Insolvenzrecht faktisch keine Rolle, weil schon das im SGB V verankerte Instrument der Kassenschließung auf eine auf Dauer gesicherte Leistungsfäh...mehr

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Sommer, SGB V § 143 Ortskra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Ortskrankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1). Zusammen mit Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Krankenversicherung der Landwirte, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und Ersatzkassen nehmen sie die Aufgaben der gegliederten Krankenversicherung wahr. Rz. 2a Die Vorschrift knüpfte in der Ausgangsfass...mehr

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Sommer, SGB V § 194a Modell... / 2.2 Einheitliche Vorbereitung und Durchführung des Modellprojekts (Abs. 2)

Rz. 9 Zur besseren Vergleichbarkeit sowie zur Erzielung belastbarer Evaluierungsergebnisse (vgl. § 194d) schreibt Abs. 2 Satz 1 verbindlich die gemeinsame und einheitliche Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl vor. Dafür haben mehrere teilnehmende Krankenkassen eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 1a Satz 2 SGB X zu bilden. Auf diese Weise soll ber...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Öffentlicher Dienst

Rz. 2 Für die Abgrenzung zwischen privater Wirtschaft (Betriebsverfassungsgesetz) und öffentlichem Dienst (Personalvertretungsgesetze) kommt es allein auf die formelle Rechtsform des Betriebs oder der Verwaltung an.[1] Alle Betriebe in privater Rechtsform (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) unterliegen dem BetrVG. Das gilt auch, wenn sie der öf...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
BGM für alle Unternehmensgr... / 2.1 Betriebliche Gesundheitsförderung

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) bezeichnet "alle Aktivitäten zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz".[1] BGF kann entweder der Einstieg in ein BGM oder – in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) – die Methode der Wahl sein, um die Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Wichtig Deutsches Siegel Unternehmensgesundheit Die Zertifizierun...mehr

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Sommer, SGB V § 194 Satzung... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 37 Axer, Normenkontrolle und Normerlaßklage in der Sozialgerichtsbarkeit, NZS 1997, 10. Balzer, Änderungen des Selbstverwaltungsrechts … durch das GSG, NZS 1994, 1. Dürsche, Der satzungsmäßige Doppelsitz bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, NZS 1996, 65. Falk, Renaissance der Selbstverwaltung im GKV-Gesundheitsmodernisierungsgesetzes?, KrV 2004, 31. Finkenbusch...mehr

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Sommer, SGB V § 194 Satzung... / 2.2 Satzungsbestimmung zur Versicherungsvermittlung (Abs. 1a)

Rz. 26 Der mit Wirkung ab 1.1.2004 eingefügte Abs. 1a enthält nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Satzungsregelung, nach der die Krankenkasse die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge vorsehen und auf dieser Rechtsgrundlage dann auch Versicherungsvermittlung im weiteren Sinne betreiben kann. Nach bisherigem Recht war es den Krankenkassen r...mehr

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Sommer, SGB XI § 28 Leistun... / 2.3 Qualitätssicherung der Pflegeleistungen (Abs. 3)

Rz. 6 In § 28 Abs. 3 ist der Grundsatz der Qualitätssicherung geregelt. Dieser geht auf den Gesetzentwurf zum PflegeVG (BT-Drs. 12/5262) zurück. Allerdings ist die Bedeutung der Norm eher nachgeordnet, denn bereits in § 69 ist eine Legaldefinition des Sicherstellungsauftrags geschaffen worden. Weitere Regelungen zur Qualitätssicherung sind in § 84 Abs. 5 und §§ 112 bis 117 z...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.2 Sonderregelung für Betriebskrankenkassen (Abs. 2)

Rz. 9 Die Regelung in Abs. 2 Satz 1 und 2 betrifft nur Betriebskrankenkassen, die keine Öffnungsklausel haben. Da aber sehr viele Betriebskrankenkassen eine Öffnungsklausel haben, ist die praktische Bedeutung der Norm zurückgegangen. Das Gemeinsame dieser Versicherungsträger ist der Umstand, dass sie nur einen Arbeitgeber haben, der den Selbstverwaltungsorganen als sog. gebo...mehr

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Jansen, SGB IV § 28r Schade... / 2.3 Zinsschaden nach Abs. 2

Rz. 36 Hiernach hat die Einzugstelle Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen, wenn sie Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet hat. Es soll jeweils der Schaden ausgeglichen werden, der dem jeweiligen Fremdversicherungsträger dadurch entsteht, dass die Einzugsstelle die Beiträge ...mehr

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Jansen, SGB IV § 48 Vorschl... / 2.1.4 Freie Listen (Nr. 4)

Rz. 8 In allen Gruppen sind die Personen, die alle Eigenschaften der Gruppenzugehörigkeit besitzen, nicht nur über ihre Vereinigungen, sondern auch als Personen vorschlagsberechtigt, sofern sie die nach Abs. 2 erforderliche Zahl von Unterschriften beibringen. Die Möglichkeit dieser sog. freien Listen stellt ein Korrektiv des andernfalls in gewisser Weise bestehenden oder emp...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.3 Sonderregelung für Unfallkassen (Abs. 2a)

Rz. 12 Die Vorschrift des Abs. 2a gilt für die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich. Für die ehemalige Unfallkasse des Bundes und die frühere Eisenbahn-Unfallkasse gibt es nun die Unfallversicherung Bund und Bahn mit einer Sonderregelung in Abs. 7. Sie ergänzt die Paritätsregelung des Abs. 1 Nr. 1 hinsicht...mehr