Begriff

Bei der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) handelt es sich um eine private Kranken-Zusatzversicherung. Sie wirkt als sog. "nicht-substitutive" Krankenversicherung als Ergänzung zur unverändert fortbestehenden gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung der Mitarbeiter. Die Zusatzpolicen werden als Gruppenverträge des Betriebes in Kooperation mit einem privaten Krankenversicherer angeboten. Dabei ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, die einzelnen Arbeitnehmer sind die Versicherten. Abzugrenzen ist die bKV von der Betriebskrankenkasse als der institutionalisierten Einrichtung eines eigenen Versicherungsträgers durch den Arbeitgeber.

Mit einer bKV kann die Bindung der Belegschaft an das Unternehmen sowie deren medizinische Versorgung verbessert werden. Auch für die Gewinnung neuer Mitarbeiter stellt das Angebot des Unternehmens einen Wettbewerbsvorteil dar. Zudem können für den Betrieb die steuerlichen Aspekte interessant sein.

Für den Arbeitnehmer ist ein Gruppenvertrag von Vorteil, wenn die monatlichen Beiträge unter denen der frei erhältlichen privaten Krankenzusatz-Versicherungen liegen. Zudem ist ein solches Angebot für Mitarbeiter mit Vorerkrankungen interessant, wenn auf Gesundheitsprüfungen verzichtet wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Bei Ausgestaltung der versicherungsvertraglichen Aufnahmekriterien und der Arbeitgeberzusage ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. Das Betriebsrentengesetz greift regelmäßig nicht ein, da die bKV keine Versorgungsleistungen im Hinblick auf das Alter oder eine Invalidität des Arbeitnehmers erbringt.

Lohnsteuer: Zum Arbeitslohn gehören auch Leistungen des Arbeitgebers an die bKV als Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV. Diese Beiträge sind mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht nach § 3 Nr. 62 EStG von der Steuer befreit. Für alle ab 2014 zufließenden Leistungen kann die 50-EUR-Freigrenze grundsätzlich nicht angewendet werden. Der BFH bejahte hingegen die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze, sofern die Versicherungsleistung als Sachlohn zu bewerten ist, d. h. wenn der Arbeitnehmer ausschließlich Versicherungsschutz, aber keine Geldzahlung verlangen kann (BFH, Urteil v. 7.6.2018, VI R 13/16, BStBl 2019 II S. 371). Zur Pauschalversteuerung als sonstige Bezüge siehe § 40 Abs. 1 EStG.

Sozialversicherung: Die Leistungen der betrieblichen Krankenversicherung sind im Versicherungsvertragsgesetz geregelt.

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