Rn. 233

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Kostenloser Erholungsurlaub im eigenen Erholungsheim des ArbG ist Arbeitslohn, s BFH BStBl III 1958, 257; ebenso die Gewährung eines Ferienplatzes durch den ArbG, s BFH BStBl III 1957, 279; es liegt nicht nur eine Annehmlichkeit ohne objektive Bereicherung des ArbN vor. Leistet ein Unternehmer als Mitglied einer Gemeinschaft für Erholungsheime laufende Zahlungen, die nur die Möglichkeit für die ArbN begründen sollen, in dem Erholungsheim Unterkunft zu finden, so liegt hierin noch kein geldwerter Vorteil für die ArbN, s BFH BStBl III 1960, 237. Erst bei Aufnahme in ein Heim unter Verbilligung des Aufenthalts kann in Höhe der Verbilligung Arbeitslohn angenommen werden. Es besteht aber die Möglichkeit der Steuerpauschalierung, § 40 Abs 2 Nr 3 EStG.

Zuschüsse zur Betriebskrankenkasse sind nach BFH BStBl II 1975, 749 kein stpfl Arbeitslohn, soweit die Zuschüsse zu Erholungszwecken der ArbN verwendet werden sollen, wenn der ArbG keinen Einfluss auf die Auswahl der Betriebsangehörigen hat; kritisch zur Begründung, aber im Ergebnis zustimmend Stolterfoht, StRK Anmerkung § 19 EStG Abs 1 Nr 1 R 523. Für großzügige Beurteilung aller Erholungsbeihilfen tritt E. Schmidt, FR 1977, 224, ein; dazu s Rn 167.

 

Rn. 234

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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