Begriff

Der Risikostrukturausgleich (RSA) in der gesetzlichen Krankenversicherung reguliert über immense Finanzströme die finanzielle Ausstattung der Krankenkassen, welche durch unterschiedliche Versichertenstrukturen begründet ist.

Die Morbidität (= Krankheitsanfälligkeit) wird innerhalb des Finanzausgleichs berücksichtigt (Begriff des Morbi-RSA). Die Gesamteinnahmen aller gesetzlichen Krankenkassen fließen in den Gesundheitsfonds, von wo aus sie unter Berücksichtigung des Morbi-RSA an die Kassen verteilt werden. Dies soll dazu beitragen, dass eine Risikoselektion vermindert wird. Der Gesundheitsfonds wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verwaltet. Die von den Krankenkassen erhobenen möglichen Zusatzbeiträge fließen ebenfalls in den Gesundheitsfonds und werden mit in die Verteilung über den RSA einbezogen.

Am Risikostrukturausgleich nehmen die allgemeinen Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Innungskrankenkassen sowie die Knappschaft-Bahn-See teil. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen nicht am Risikostrukturausgleich teil.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Risikostrukturausgleich ist in den §§ 266 bis 268 SGB V sowie in der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) geregelt. § 270 SGB V regelt die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben. Der vollständige Einkommensausgleich ist ergänzend in § 270a SGB V geregelt. § 269 SGB V sieht Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte vor.

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