Leistungen zur Teilhabe werden von den nachfolgenden Trägern erbracht:
- Rentenversicherungsträger im Rahmen des SGB VI;
Gesetzliche Krankenkassen auf der Grundlage des SGB V
- Allgemeine Ortskrankenkasse,
- Innungskrankenkasse,
- Betriebskrankenkasse,
- Ersatzkasse,
- Knappschaft (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung),
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Träger der Krankenversicherung der Landwirte);
- Pflegekassen in Ausnahmefällen als vorläufige Leistungen;
- Landwirtschaftliche Alterskasse (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) als Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung;
- Unfallversicherungsträger auf der Grundlage des SGB VII;
- Agentur für Arbeit auf der Grundlage des SGB III;
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den Regelungen des SGB VIII;
- Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage des SGB XII;
- Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grundlage des SGB II i. V. m. SGB III, die selbst keine Rehabilitationsträger, sondern nur Leistungsträger in Fällen der Wiedereingliederung sind;
- Träger der sozialen Entschädigung (Versorgungsämter) u. a. auf der Grundlage des BVG.
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