Zusammenfassung

 
Begriff

Leistungen zur Teilhabe werden erbracht, um Behinderungen zu vermeiden oder die Folgen von Behinderungen zu lindern. Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, richtet sich nach den geltenden Leistungsgesetzen der einzelnen Träger. Hier werden die durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) geltenden Regelungen dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Mit dem "Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz" wurden die Bestimmungen zur Koordinierung der Leistungen zur Teilhabe erheblich verändert. Die Leistungen zur Teilhabe sind in den §§ 42 ff. SGB IX aufgeführt. Die konkrete Zuständigkeit des einzelnen Leistungsträgers ist in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern geregelt (§ 7 SGB IX). Für eine möglichst schnelle Leistungserbringung beschreiben die §§ 14 ff. SGB IX die Koordinierung und Zuständigkeitsklärung. Das Recht der Selbsthilfe regelt § 18 SGB IX.

Grundlegende Urteile des BSG zum Zuständigkeitsklärungsverfahren in Konfliktfällen: BSG, Urteil v. 11.5.2011, B 5 R 54/10 R; BSG, Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 5/12 R; BSG, Urteil v. 30.10.2014, B 5 R 8/14 R und BSG, Urteil v. 13.7.2017, B 8 SO 1/16 R. Grundlegendes Urteil des BSG zu selbstbeschafften Leistungen vom 8.3.2016 (BSG, Urteil v. 8.3.2016, B 1 KR 25/15 R).

Insbesondere Kapitel 2 und 3 Unterabschnitt 2 (§§ 19 bis 25 und 29 bis 31) der "Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX von Februar 2019 (Entwurf seit 12.1.2018 vorhanden) enthält Hinweise zur operativen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur "Zuständigkeitsklärung, Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe".

1 Leistungsumfang

Rehabilitationsleistungen werden unter dem Begriff "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" subsumiert.[1] Als Leistungen zur Teilhabe werden erbracht

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation[2],
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben[3],
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen[4],
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung[5] und
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe[6].

Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
  • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern,
  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmende Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern oder
  • Leistungen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben nach § 185 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX durch Integrationsämter.

Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der vorgenannten Ziele nach Maßgabe des SGB IX und der für die zuständigen Sozialleistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

2 Leistungsträger

Leistungen zur Teilhabe werden von den nachfolgenden Trägern erbracht:

  • Rentenversicherungsträger im Rahmen des SGB VI;
  • Gesetzliche Krankenkassen auf der Grundlage des SGB V

    • Allgemeine Ortskrankenkasse,
    • Innungskrankenkasse,
    • Betriebskrankenkasse,
    • Ersatzkasse,
    • Knappschaft (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung),
    • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Träger der Krankenversicherung der Landwirte);
  • Pflegekassen in Ausnahmefällen als vorläufige Leistungen;
  • Landwirtschaftliche Alterskasse (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) als Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung;
  • Unfallversicherungsträger auf der Grundlage des SGB VII;
  • Agentur für Arbeit auf der Grundlage des SGB III;
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den Regelungen des SGB VIII;
  • Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage des SGB XII;
  • Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grundlage des SGB II i. V. m. SGB III, die selbst keine Rehabilitationsträger, sondern nur Leistungsträger in Fällen der Wiedereingliederung sind;
  • Träger der sozialen Entschädigung (Versorgungsämter) u. a. auf der Grundlage des BVG.

3 Zuständigkeit

Die einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind nicht...

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