Rz. 44

Die Bestimmung und die Festsetzung des Streitwerts ist in §§ 36 bis 65 geregelt. Nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG ist die Höhe des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen, soweit in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG und anderen Vorschriften des GKG nicht anderes bestimmt ist. Sonderbestimmungen sind:

 

Rz. 45

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung des Verfahrens. Maßgeblich ist nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat. .Für die Wertberechnung ist ausschließlich auf den Antrag des Klägers, der prozessual den Streitgegenstand bestimmt, abzustellen. Die Bedeutung des Verfahrens für die übrigen Beteiligten oder die Allgemeinheit ist nicht zu berücksichtigen (BSG, Beschluss v. 29.11.1992, 1 RR 1/91; BSG, Beschluss v. 12.12.1996, 1 RR 5/90 zu § 13 GKG a. F.). Einem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszuges eingeleitet hat (§ 52 Abs. 7 GKG). Der Streitwert wird nach billigem Ermessen bestimmt; der Streitwert darf geschätzt und pauschaliert werden.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung; der zu diesem Zeitpunkt gegebene Sach- und Streitstand ist die Grundlage der Streitwertfestsetzung. Weitere Ermittlungen zur Aufklärung der für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG erforderlichen Kriterien sind nach Beendigung eines Verfahrens nicht mehr vorzunehmen (LSG Bayern, Beschluss v. 21.5.2019, L 20 KR 113/19 B).

 

Rz. 46

Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht i. d. R. seinem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren unmittelbaren Auswirkungen (BSG, Beschluss v. 14.11.1977, 6 BKa 7/76); der mittelbare wirtschaftliche Erfolg der angestrebten Entscheidung ist nicht zu berücksichtigen (BSG, Beschluss v. 6. 2.1997,14/10 BKg 14/96; BSG, Urteil v. 4.9.2001, B 7 AL 6/01 R). Das wirtschaftliche Interesse auf der Grundlage des gestellten Klageantrags ist anhand des aus dem Klagevorbringen ersichtlichen wirtschaftlichen Interesses zu ermitteln und zu präzisieren, d. h., das dahinter stehende wirtschaftliche Interesse ist zu bewerten (BSG, Beschluss v. 25.11.1992, 1 RR 1/91; BayLSG, Beschluss v. 9.1.2006, L 5 B 456/05 KR).

Betrifft der Antrag eine bezifferbare Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist die Höhe der Geldleistung der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (§ 52 Abs. 3 GKG; seit dem 1.8.2013 § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG; BSG, Beschlüsse v. 23.7.2015, B 2 U 78/15 B, und v. 12.5.2022, B 2 U 170/21 B).

§ 52 Abs. 3 GKG betrifft Zahlungsklagen, Klagen auf Anfechtung eines Leistungsbescheids oder eines Rücknahmebescheids sowie Klagen auf einen Befreiungsbescheid über eine Abgabe oder auf den Erlass einer Forderung (LSG Sachsen, Beschluss v. 5.3.2009, L 1 B 605/07 KR). Falls das Vermögensinteresse des Klägers nicht aus dem Antrag bezifferbar ist, ist auf den wirtschaftlichen Hintergrund, das erkennbare wirtschaftliche und vermögensmäßige Interesse des Klägers, also auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg, abzustellen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 31.10.1996, L 11 SKa 58/95). Wenn mit der Klage oder dem Antrag ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde nach oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt wird, ist der 3-fache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist (§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG). Ist die Höhe des Jahresbetrages nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG zu bestimmen (§ 47 Abs. 3 Satz 2 GKG). Wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen der begehrten Entscheidung Langzeitwirkung, wie z. B. Statusfragen im Vertragsarztrecht, Streit um die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft, Streit um die Errichtung einer Betriebskrankenkasse, haben, ist dies streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, in Kraft ab dem 1.8.2013, kann abweichend von der Höhe eines be...

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