Zuständige Krankenkasse für den Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist für versicherungspflichtige Arbeitnehmer die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung durchgeführt wird.[1] Dabei ist es unerheblich, ob die Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruht.
Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Der Arbeitgeber hat die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für krankenversicherungsfreie Beschäftigte an die Krankenkasse abzuführen, bei welcher der freiwillig versicherte Arbeitnehmer Mitglied ist.
Gemeinsame Zahlung der freiwilligen und Pflichtbeiträge
Zur Vereinfachung empfehlen wir Arbeitgebern, die Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung des Beschäftigten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse abzuführen. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind auf dem monatlichen Beitragsnachweis gesondert zu kennzeichnen.
Besteht keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. bei privater Krankenversicherung), jedoch Versicherungspflicht zu anderen Zweigen der Sozialversicherung, hat der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abzuführen, die er nach § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V gewählt hat.[2] In diesem Fall kann der Arbeitgeber also die zuständige Einzugsstelle selbst wählen.
Einzugsstelle bei Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht
Allerdings hat der Arbeitgeber zu prüfen, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer zuletzt versichert war. Gibt es eine solche "letzte Krankenkasse", sind die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an diese zu zahlen. Das gilt auch, wenn für diesen Arbeitgeber eine eigene Betriebskrankenkasse errichtet ist. Nur wenn der Beschäftigte zu keiner Zeit einer Krankenkasse angehört hat, kann der Arbeitgeber die Krankenkasse, die die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge erhält, frei auswählen.
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