Bis zum 31.12.2005 wurden die Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschutzlohn und für Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld für Kleinbetriebe über ein Umlageverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) erstattet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld unter Geltung des Ausgleichsverfahrens nach dem LFZG für verfassungswidrig erklärt hatte[1], wurde rechtzeitig zum Ende der Heilungsfrist zum 1.1.2006 das LFZG durch das Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen (AAG) ersetzt.[2]

Seitdem werden die Leistungen der Arbeitgeber für Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG ebenso wie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG sowie die auf diese Entgelte entfallenden, von den Arbeitgebern zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet (§ 1 Abs. 2 AAG). In den Genuss der Erstattung sollen alle Arbeitgeber gleich welcher Betriebsgröße kommen, im Gegenzug sind auch alle Arbeitgeber in das Umlageverfahren (sog. U2-Verfahren) einbezogen (§ 7 Abs. 1 AAG). In das Erstattungsverfahren sind alle Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen einbezogen, folglich auch die Ersatzkassen und die Betriebskrankenkassen (die Durchführung der Aufgabe kann allerdings auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen werden, § 8 Abs. 2 AAG).

[2] AAG v. 22.12.2005, BGBl. I S. 3686

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