Rz. 106

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

§ 3 Abs. 5a ff. UStG regelt die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Lieferortes grundsätzlich abschließend und ist wie folgt aufgebaut:

  • Abs. 5a = Einleitung. Die Vorschrift bestimmt zunächst, dass sich der Ort einer Lieferung nach den Abs. 6 ff. richtet. Gleichzeitig stellt sie – rein deklaratorisch – klar, dass im Einzelfall folgende speziellere Vorschriften vorrangig anzuwenden sind:

    1. § 3c UStG (Ort der Lieferung in besonderen Fällen/"Versandhandelsregelung"),
    2. § 3e UStG (Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn),
    3. § 3f UStG (Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen),
    4. § 3g UStG (Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität);
  • Abs. 7 S. 1= Generalklausel;
  • Abs. 6, Abs. 7 S. 2 = Sonderregeln für bewegte Lieferungen

    1. Abs. 6 S. 1–4: "normale" Beförderungs- und Versendungslieferungen,
    2. Abs. 6 S. 5 und 6, Abs. 7 S. 2: Reihengeschäfte;
  • Abs. 8 = Sonderregeln für bewegte Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet.

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