Rz. 10
Nach § 3 Abs. 5a UStG ist für die Bestimmung des Orts einer Lieferung zu prüfen, welcher Fall der Lieferung vorliegt. Das Gesetz teilt die umsatzsteuerlichen Lieferungen in folgende Fallgruppen ein:
Grundnorm (ruhende bzw. unbewegte Lieferungen):
Fälle ohne Beförderung oder Versendung
Sonderfälle für die Bestimmung des Orts der Lieferung:
2.1 § 3 Abs. 6 UStG (bewegte Lieferungen):
Beförderungsfälle und Versendungsfälle
2.2 § 3 Abs. 8 UStG (Einfuhrfälle):
Beförderungs- oder Versendungsfälle, bei denen der Liefergegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist
2.3 § 3c UStG 2005 (Versandhandelsfälle):
Beförderungs- oder Versendungsfälle, bei denen der Liefergegenstand
- aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder
- aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Zollfreigebiete gelangt,
wenn der Abnehmer die besonderen Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 UStG erfüllt (sog. Versandhandelsregelung).
2.4 § 3e UStG (Lieferungen während der Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets):
Lieferungen von Gegenständen während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn. Durch § 3e UStG werden auch Restaurationsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) erfasst, die aber keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen beinhalten.
2.5 § 3f UStG (unentgeltliche Lieferungen):
Hierunter fallen die den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellten unentgeltlichen Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG
- die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen,
- jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
- § 3f UStG gilt außerdem für die sonstigen Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG, die im Hinblick auf die durch § 3 Abs. 5a UStG erfassten Lieferungen unerheblich sind.
2.6 § 3g UStG (Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte):
Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte an wiederverkaufende Unternehmer (Abs. 1) oder Nichtunternehmer (Abs. 2)
Rz. 11
Die Grundnorm des § 3 Abs. 7 S. 1 UStG ist danach nur dann anwendbar, wenn kein Sonderfall vorliegt. Für die Prüfung der bei der Bestimmung des Orts der Lieferung anzuwendenden Vorschrift ergibt sich vor dem Hintergrund der durch § 3 Abs. 5a UStG geregelten Normenhierarchie und der Gesamtbetrachtung der Regelungsinhalte der betroffenen Vorschriften als Prüfungsschema:
Sachverhalt (Frage) | Anzuwendende Vorschrift | |||
---|---|---|---|---|
1. | Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte i. S. d. § 3g UStG? | |||
↓ | ↓ | |||
Nein | Ja | → | § 3g UStG: Abnehmerort | |
↓ | ||||
2. | Unentgeltliche Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG i. S. d. § 3f UStG? | |||
↓ | ↓ | |||
Nein | Ja | → | § 3f UStG: Ort des Unternehmens (ggf. der Betriebsstätte) | |
↓ | ||||
3. | Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn innerhalb des Gemeinschaftsgebiets i. S. d. § 3e UStG? | |||
↓ | ↓ | |||
Nein | Ja | → | § 3e UStG: Abgangsort des Beförderungsmittels | |
↓ | ||||
4. | Gelangte der Liefergegenstand | |||
a) | aus dem Drittlandsgebiet in das Inland? | |||
↓ | ↓ | |||
Nein | Ja | → | § 3 Abs. 8 UStG: Ort im Inland, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist | |
↓ | ||||
b) | aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Zollfreigebiete und sind die Voraussetzungen des § 3c UStG erfüllt (insbesondere Abnehmer Privatperson, Lieferschwelle überschritten)? | |||
↓ | ↓ | |||
Nein | Ja | → | § 3c UStG: Ende der Beförderung | |
↓ | ||||
5. | Handelt es sich um eine Beförderungs- oder Versendungslieferung i. S. d. § 3 Abs. 6 S. 1 bis 4 UStG? | |||
↓ | ↓ | |||
Nein | Ja | → | § 3 Abs. 6 UStG: Beginn der Beförderung oder Versendung (s.g. Abgangsort) | |
↓ | ||||
6. | Handelt es sich um eine Lieferung im Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG), die einer Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangeht? | |||
↓ | ↓ | |||
Nein | Ja | → | § 3 Abs. 7 Nr. 1 UStG: Beginn der Beförderung oder Versendung | |
↓ | ||||
7. | Handelt es sich um eine Lieferung im Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG), die einer Beförderungs- oder Versendungslieferung folgt? | |||
↓ | ↓ | |||
Nein | Ja | → | § 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG: Ende der Beförderung oder Versendung | |
↓ | ||||
Für alle verbleibenden Fälle gilt die Grundnorm von § 3 Abs. 7 S. 1 UStG | § 3 Abs. 7 S. 1 UStG: wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet |
Rz. 12
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die Ortsbestimmung der beiden Lieferungen im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäf...
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