Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Export von Waren vom Inland in ein Drittland stellt eine steuerbare, aber (echt) steuerbefreite Ausfuhrlieferung dar. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (ein ausländischer Abnehmer ist nicht erforderlich) oder, dass der Unternehmer das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer (Abnehmer ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland) abgeschlossen hat und dieser den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet. Bei Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck des Abnehmers (sog. Touristenexport) ist weitere Voraussetzung, dass der Abnehmer keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat, den Gegenstand innerhalb von drei Kalendermonaten ab dem Monat der Lieferung ausführt und der Gesamtbetrag der Rechnung der gelieferten Gegenstände einen Betrag i. H. v. 75 EUR übersteigt.

 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Be- oder Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes vor der Ausfuhr durch einen Dritten ist unschädlich (i. d. R. ist auch die Be- oder Verarbeitungsleistung des Dritten steuerfrei).

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zu beachten ist, dass über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis zu erbringen ist und die Voraussetzungen der steuerfreien Ausfuhrlieferung buchmäßig nachgewiesen werden müssen.

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