Rz. 38

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Ausübung des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist grundsätzlich an keine besondere Form und Frist gebunden (Abschn. 9.1 Abs. 3 S. 3 UStAE [). Wird der Umsatz des leistenden Unternehmers durch in der Rechnung offenen Steuerausweis als steuerpflichtig behandelt, gilt die Option als ausgeübt.

 

Rz. 39

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Gutschriftsabrechnung durch den Leistungsempfänger kann der Verzicht dadurch bewirkt werden, dass der leistende Unternehmer dem in der Gutschrift gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nicht widerspricht. Der Verzicht kann auch in anderer Weise (z. B. durch schlüssiges Verhalten) erklärt werden, soweit aus den Erklärungen oder sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht (BFH vom 16.07.1997, Az: XI R 94/96, BStBl II 1997, 670).

 

Rz. 40

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Teilleistungen werden wie selbständige Umsätze behandelt (vgl. Abschn. 12.1 Abs. 4 und Abschn. 13.4 Abs. 1 UStAE). Sie liegen vor, wenn eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und das Entgelt dafür gesondert vereinbart wird. Für jede einzelne Teilleistung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 und 3 UStG ist der Verzicht möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer den Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet hat (vgl. Abschn. 9.1 Abs. 5 UStAE). Ein gern genanntes Beispiel ist der zu zahlende Mietzins. Der Vermieter kann für jeden Mietzahlungszeitraum über den Verzicht entscheiden, nicht nur nach einem Mieterwechsel (vgl. BFH vom 09.09.1993, Az: V R 42/91, BStBl II 1994, 269).

 

Rz. 41

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In den Fällen des § 13b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UStG kann die Option nicht durch den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung erfolgen. Da hier nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet und er diese somit auch nicht gesondert in der Rechnung ausweisen darf. Steuerschuldner ist hier der Leistungsempfänger. Der Verzicht kann nur durch eine ausdrückliche im Kaufvertrag niedergelegte Willenserklärung erfolgen (vgl. Heidner in Bunjes, § 9 Rn. 21).

 

Rz. 42

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Erklärung der Option sowie deren Rücknahme sind zulässig, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist (vgl. Abschn. 9.1 Abs. 3 S. 1 UStAE in Fassung BMF vom 02.08.2017, a. a. O., unter Hinweis auf BFH vom 19.12.2013, V R 6/12 und V R 7/12, BStBl II 2017, 837, 841). Im Falle einer Organschaft ist der Organträger der umsatzsteuerliche Unternehmer (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) und zur Option befugt, wobei er sich ggf. seiner Organgesellschaften bedienen kann (vgl. Heidner in Bunjes, § 9 Rn. 22, Schwarz in V/S, § 9 Rn. 36).

 

Rz. 43

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Eine zeitliche Begrenzung der Optionsmöglichkeit für die Lieferung von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG) besteht jedoch nach § 9 Abs. 3 S. 1 UStG für Fälle des Zwangsversteigerungsverfahrens. Hier ist die Optionsausübung nur bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig (vgl. Abschn. 9.2 Abs. 8 UStAE) und kann nur gegenüber dem Versteigerungsgericht erklärt werden. Da zu diesem Zeitpunkt weder der Leistungsempfänger feststeht noch ein Umsatz getätigt wurde.

 

Rz. 44

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Bei anderen Umsätzen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG muss nach § 9 Abs. 3 S. 2 UStG die Option im notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden (vgl. Abschn. 9. 2. Abs. 9 UStAE).

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