Rz. 153

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Betreiber einer Spielhalle kann Vorsteuerbeträge, die weder seinen steuerfreien Umsätzen mit Geldspielgeräten noch seinen steuerpflichtigen Umsätzen mit Unterhaltungsspielgeräten direkt und unmittelbar zuzuordnen sind, grundsätzlich nicht nach dem Flächenschlüssel aufteilen, wenn die Lokalteile mit den dort aufgestellten Geldspielgeräten (lediglich) durch Stellwände oder größere Pflanzen von dem übrigen Ladenlokal der jeweiligen Spielhalle abgetrennt sind. Die Vorsteueraufteilung nach dem Flächenschlüssel ist in diesem Fall nicht hinreichend objektiv nachprüfbar und daher nicht sachgerecht (vgl. BFH vom 05.09.2013, Az: XI R 4/10, BFH/NV 2013, 2037).

 

Rz. 154

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wenn die Geschosshöhen oder die Ausstattung der Räume, die zur Ausführung unterschiedlicher Umsätze genutzt werden, jedoch sehr stark voneinander abweichen, muss der entstandene Bauaufwand den einzelnen Umsätzen zugerechnet werden (vgl. BFH vom 20.07.1988, Az: X R 8/80, BStBl II 1998, 1012, zur direkten Zurechnung von Vorsteuerbeträgen bei der Herstellung eines Gebäudes vgl. auch OFD Cottbus, Vfg. vom 06.02.2003, Az: S 7306 – 0004 – St 244, LEXinform 0577249). Nur in den Fällen, in denen die genannten Methoden nicht anwendbar sind oder nicht zu einer wirtschaftlichen Zuordnung führen, kann die Vorsteueraufteilung nach der Umsatzmethode erfolgen (vgl. BFH vom 13.08.2008, Az: XI R 53/07, DStR 2008, 2262).

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer lässt ein Gebäude herstellen, das er zu eigenen betrieblichen Zwecken (500 qm) und zu fremden Wohnzwecken (300 qm) nutzen will. Die Fenster der betrieblichen Räume sind als Schaufenster besonders gestaltet. Hierauf entfallen Vorsteuerbeträge i. H. v. 20.000 EUR. Auf die Fenster der Wohnungen entfallen Vorsteuerbeträge von 10.000 EUR. Die restlichen Vorsteuern aus der Gebäudeherstellung betragen 400.000 EUR.

Lösung:

Es handelt sich um ein gemischt genutztes Grundstück, da es zum Teil für Umsätze ohne Vorsteuerausschluss (betriebliche Nutzung) und zum Teil für Umsätze mit Vorsteuerausschluss (Wohnzwecke) verwendet wird. Die Vorsteuern aus der Anschaffung und dem Einbau der Fenster sind den Gebäudeteilen direkt zuzurechnen, während die übrigen Vorsteuerbeträge nach dem Nutzflächenverhältnis aufzuteilen sind.

 
  Vorsteuer abziehbar nicht abziehbar
Fenster 30.000 EUR 20.000 EUR 10.000 EUR
übrige Herstellungskosten 400.000 EUR 250.000 EUR 150.000 EUR
Gesamtsumme 430.000 EUR 270.000 EUR 160.000 EUR
 

Rz. 155

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für Land- und Forstwirte, die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Vorsteuerpauschalierung unterhalten und daneben einen Gewerbebetrieb mit Regelbesteuerung haben, gelten für die Inanspruchnahme eines anteiligen Vorsteuerabzugs nach dem BFH-Urteil vom 13.11.2013 (Az: XI R 2/11, NWB Datenbank EAAAE-52613) folgende Grundsätze: Der Unternehmer muss die Leistungsbezüge nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung je einem der beiden Unternehmensteile zuordnen und damit die Vorsteuerbeträge aufteilen. Dabei sind Innenumsätze zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und dem gewerblichen Betrieb eines Unternehmens mangels Lieferung oder unentgeltlicher Wertabgabe nicht steuerbar. Wenn beim Bezug der jeweiligen Eingangsleistung noch keine eindeutige Zuordnung möglich ist, ist die Aufteilung notfalls im Wege einer Schätzung vorzunehmen, wobei diese nach der wahrscheinlichen späteren Verwendung der erworbenen Güter zu erfolgen hat.

 

Rz. 156

Stand: ??

Mit Urteil vom 16.11.2016 (Az: V R 1/15, DStR 2017, 101, ausführliche Analyse vgl. Becker, NWB 9/2017, 638) gelangt der BFH zu dem Ergebnis, dass der Vorsteuerabzugsbetrag bei der Eingangsleistung "Anschaffung eines Blockheizkraftwerks" unter § 15 Abs. 4 UStG fällt, da im zugrundeliegenden Fall mit dem Blockheizkraftwerk sowohl Umsätze ausgeführt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Stromerzeugung) als auch Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (Wärmeproduktion einer Gärtnerei). Der BFH prüft hierbei, welcher Aufteilungsschlüssel anzuwenden ist. Der Flächenschlüssel wird abgelehnt, da die Fläche für die vom Kraftwerk produzierte Energie ohne Bedeutung ist. Maßgebend ist der objektbezogene Umsatzschlüssel. Bemerkenswert ist, dass der BFH nicht die produzierten Kilowattstunden (kWh) ins Verhältnis setzt, sondern die Marktwerte/-preise des erzeugten Stroms und der produzierten Wärme. (S. Heuermann, DStR 2017, 104.)

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