Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteueraufteilung bei Umsätzen mit Geld- als auch Unterhaltungsspielgeräten

 

Leitsatz (redaktionell)

Erzielt ein Unternehmer sowohl steuerfreie Umsätze mit Geldspielgeräten als auch steuerpflichtige Umsätze mit Unterhaltungsspielgeräten, sind die Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel aufzuteilen.

 

Normenkette

Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5; UStG § 15 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2019; Aktenzeichen V R 46/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, nach welchem Maßstab (Flächenschlüssel oder Umsatzschlüssel) Vorsteuerbeträge aus laufenden Kosten für das Streitjahr 2004 aufzuteilen sind, mit denen die Klägerin (Klin.) steuerfreie Umsätze mit Geldspielgeräten wie auch steuerpflichtige Umsätze mit Unterhaltungsspielgeräten ausführte.

Die Klin. ist auf Grund eines Gesellschaftsvertrages vom 04.02.2010 im Wege eines Formwechsels Rechtsnachfolgerin der N GmbH & Co. KG (KG). Die KG betrieb in 2004 über mehrere in Tz. 1.3.1.1 des Berichts vom 13.10.2008 über die bei der KG u.a. für das Streitjahr durchgeführte Außenprüfung (Ap) benannte Organgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in gemieteten Räumen insgesamt xxx Spielhallen, die jeweils mit Geldspiel- und mit Unterhaltungsspielgeräten bestückt waren. Die konzessionierte Fläche für die Spielhallen betrug insgesamt 83.720,00 qm, wovon eine Teilnutzfläche von 15.043,00 qm für Geldspielgeräte genutzt wurde, d.h. die konzessionierte Fläche wurde zu 82,03 % für Unterhaltungsspielgeräte und zu 17,97 % für Geldspielgeräte genutzt. Die Geldspielgeräte waren in jeder Spielhalle entweder an den Außenwänden oder an den deckenhoch eingezogenen, teilweise aus Gipskartonmetallständerwänden bestehenden Zwischenwänden hängend befestigt. Dem Einbau der Zwischenwände lagen zumindest teilweise Baugenehmigungen zu Grunde. Der Geldspielgerätebereich hatte keinen separaten unmittelbaren Zugang zum jeweils für das Publikum zugänglichen straßenseitigen Spielhalleneingang. Der allgemeine Eingangsbereich musste passiert werden, um die vom Geldspielgerätebereich wie auch vom Unterhaltungsspielgerätebereich räumlich abgetrennten Abstellräume oder Personalräume zu erreichen. Die Kassenbereiche waren so gestaltet, dass die dort tätige Kraft die Gesamtaufsicht für die Halle einschließlich des Bereichs der Geldspielgeräte wie auch der übrigen Hallenfläche führte und Token für die Unterhaltungsspielgeräte und Erfrischungen verkaufte. Die für das Publikum vorgehaltenen Toiletten konnten gleichzeitig die Nutzer der Geldspielwie der Unterhaltungsspielgeräte aufsuchen.

Der Ap-Prüfer ermittelte für 2004 entsprechend der Umsatzsteuer(USt)-Erklärung Vorsteuerbeträge von xxx €. In Höhe von xxx € rechnete er sie ausschließlich den steuerfreien Umsätzen mit Geldspielgeräten zu und erachtete sie deshalb für nichtabzugsfähig. In Höhe von xxx € rechnete er sie ausschließlich den steuerpflichtigen Umsätzen mit den Unterhaltungsspielgeräten zu und erachtete sie deshalb für abzugsfähig. Den Differenzbetrag von xxx € hielt der Prüfer unter Anwendung des Umsatzschlüssels von 30 % für steuerpflichtige Umsätze und von 70 % für steuerfreie Umsätze in Höhe von xxx € für abzugsfähig (Tz. 2.2.3 i.V.m. Anlage 6 und 7).

Während der Ap beantragte die KG, die Vorsteuerbeträge aus den Kosten für die Spielhallen, soweit sie nicht direkt den steuerpflichtigen bzw. den steuerfreien Umsätzen mit den Unterhaltungsspielgeräten bzw. den Geldspielgeräten zugeordnet werden könnten, insbesondere die Vorsteuerbeträge aus Mietkosten und die Mietnebenkosten für das jeweilige Geschäftslokal nach dem Nutzflächenschlüssel, d.h. nach dem Verhältnis der Nutzflächen für die Geldspielgeräte zu den Nutzflächen für die Unterhaltungsspielgeräte aufzuteilen. Von diesem Antrag abweichend setzte das beklagte Finanzamt (Bekl.) in dem an die KG adressierten USt-Bescheid vom 01.12.2008 die USt für 2004 auf xxx € fest und vertrat in Übereinstimmung mit der Ap die Auffassung, dass die Vorsteueraufteilung der nicht direkt zuordenbaren Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel durchzuführen und nach dem Umsatzverhältnis von 70 % steuerfreie Umsätze mit den Geldspielgeräten zu 30 % steuerpflichtige Umsätze mit den Unterhaltungsspielgeräten aufzuteilen sei, so dass die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge auf xxx € zu kürzen seien.

Gegen den Bescheid legte die KG Einspruch mit dem Antrag einer Aufteilung der nicht direkt zuordenbaren Vorsteuerbeträge nach dem Flächenschlüssel ein, den der Bekl. durch an die Klin. als Rechtsnachfolgerin adressierte Einspruchsentscheidung (EE) vom 15.11.2012 als unbegründet zurückwies. Die Aufteilung der Vorsteuern aus gemischt für steuerfreie und für steuerpflichtige Umsätze verwendeten Vorbezügen nach dem Flächenschlüssel sei nicht sachgerecht. Eine Vorsteueraufteilung nach dem Flächenschlüssel setze voraus, dass die für steuerpflichtige bzw. steuerfreie Umsätze verwendeten Flächen objektiv ermittelt werden könnten. Der Anwendung des Flächenschlüssels stehe ...

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