Rz. 56

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gibt der Wiederverkäufer eine entsprechende (formlose) Erklärung gegenüber dem Finanzamt ab – verbindlich für zwei Kj. – kann er gem. § 25a Abs. 2 UStG mit Beginn des Kj., in dem er diese Erklärung abgibt (d. h. bei der ersten Voranmeldung für das betreffende Kj.), die Differenzbesteuerung anwenden, falls er

  • Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten selbst eingeführt hat oder
  • Kunstgegenstände von einem anderen Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist, erworben hat und dafür USt geschuldet wurde.
 

Rz. 57

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Abweichend von § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG kann der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung auf die Umsätze folgender Gegenstände anwenden, wenn er sie selbst eingeführt hat oder deren Lieferung steuerpflichtig war:

  • Kunstgegenstände i. S. d. Nr. 53 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG sind: Zeichnungen, Gemälde, die vollständig von Hand geschaffen wurden, Collagen, ähnliche dekorative Bildwerke, Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Originale der Bildhauerkunst (vgl. § 12 Rn. 26 ff.),
  • Sammlungsstücke i. S. d. Nr. 49 Buchst. f und Nr. 54 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG: Briefmarken etc. als Sammlungsstücke gem. Pos. 49.07 und 97.04 des Zolltarifs (z. B. Ersttagsbriefe, freigestempelte Briefumschläge), botanische, zoologische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen dieser Art gem. Pos. 97.05 des Zolltarifs, Sammlungen von historischem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert gem. Pos. 97.05 des Zolltarifs bzw. münzkundlichen Wert (kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotengeld gem. Pos. 97.05 des Zolltarifs sowie Münzen aus unedlen Metallen gem. Pos. 97.05 des Zolltarifs) (vgl. § 12 Rn. 26 ff.),
  • Antiquitäten i. S. d. Pos. 97.06 des Zolltarifs: Wertpapiere, die noch ein Vermögensrecht verbriefen; Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke (auch in losen Bogen und Blättern) – mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (BGBl I 1961, 498) in eine Liste aufgenommen sind; Münzen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 UStG) mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingehalts berechneten Metallwerts (ohne USt) beträgt; andere Antiquitäten. Die genannten Gegenstände müssen mehr als 100 Jahre alt sein.
 

Rz. 58

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I. R. d. § 25a Abs. 2 UStG kann der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung auf einzelne Gruppen der hier genannten Gegenstände beschränken (Abschn. 25a.1 Abs. 6 S. 2 UStAE). Als Folge dieser Option für die Differenzbesteuerung kann er USt bzw. EUSt nicht als Vorsteuer abziehen. Umgekehrt kann er aber – um doch Vorsteuer abziehen zu können – bei einer bestimmen Weiterlieferung an einen anderen Unternehmer bei jeder Lieferung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten (§ 25a Abs. 8 UStG, vgl. Rn. 90), es sei denn, die Bemessungsgrundlage bildet er gem. § 25a Abs. 4 UStG von der Gesamtdifferenz (vgl. Rn. 67 ff.). Sinn der Regelung ist v. a. die Vereinfachung der Aufzeichnungspflichten gem. § 25a Abs. 6 UStG (vgl. Rn. 83 f.). Zur neuen Vereinfachungsregelung für nicht zu ermittelnde Einkaufspreise bei Kunstgegenständen vgl. Rn. 64 f.

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