Rz. 83

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wendet der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung an, hat er grundsätzlich für jeden Gegenstand Einkaufspreis und Verkaufspreis aufzuzeichnen (§ 25a Abs. 6 S. 2 UStG); bei Anwendung der Gesamtdifferenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 4 UStG genügt es, wenn er die Summe der Einkaufspreise und die Summe der Verkaufspreise eines Besteuerungszeitraums aufzeichnet. Er muss also die Aufzeichnung für die von der Differenzbesteuerung erfassten Lieferungen getrennt von den übrigen Aufzeichnungen führen. Das gilt auch für Sachgesamtheiten (z. B. Briefmarkenpaket, Porzellanservices, Glasserien etc.).

 

Rz. 84

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beträgt der Gesamteinkaufspreis nicht mehr als 500 EUR, reicht die Aufzeichnung des Gesamteinkaufspreises (vgl. die Vereinfachungsregelung in Abschn. 25a.1 Abs. 17 S. 2 UStAE). Umgekehrt trifft den Wiederverkäufer eine Aufzeichnungspflicht, wenn er mehrere Gegenstände zu einem Gesamteinkaufspreis von über 500 EUR erwirbt. Bei Anwendung der Gesamtdifferenzbesteuerung hat er dann den Gesamteinkaufspreis aufzuteilen. Dabei reicht die Aufteilung auf einzelne Gegenstände, wenn der Restbetrag – nach Abzug des auf diese Gegenstände entfallenden Einkaufspreises – maximal 500 EUR beträgt. Erfüllt der Wiederverkäufer diese Voraussetzungen nicht, muss er die Einzeleinkaufspreise für jeden Gegenstand auch dann aufzeichnen, wenn er die Gesamtdifferenzbesteuerung anwenden will.

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