Rz. 64

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vereinfachungsregelung für nicht zu ermittelnde Einkaufspreise bei Kunstgegenständen in § 25a Abs. 3 S. 2 UStG wurde durch Art 10 Nr. 12 "Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG – vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) eingeführt und gilt seit dem 01.01.2014 (Art. 31 Abs. 7 AmtshilfeRLUmsG).

 

Rz. 65

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach einer Protokollerklärung des Rates und der Kommission zur Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14.02.1994, mit der die unionsrechtlichen Grundlagen für die Anwendung der Differenzbesteuerung geschaffen wurden, können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen vorsehen, dass die der Berechnung der Umsatzsteuer zugrunde zu legende Differenz mindestens 30 % des Verkaufspreises beträgt (sog. "Pauschalmarge"). Zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalmarge ist es, dass

  • sich der Einkaufspreis für den Kunstgegenstand nicht genau ermitteln lässt oder
  • dieser Einkaufspreis unbedeutend ist.

Mit der Gesetzesänderung wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Änderung soll somit Nachteile ausgleichen, die dem gewerblichen Kunsthandel durch den Wegfall des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Kunstgegenständen entstehen. Eine Schwächung des Kunststandorts Deutschland soll hiermit vermieden werden. Die neue Vorschrift entspricht einer in Frankreich geltenden Regelung (BT-Drucks. 17/12375).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge