Rz. 70
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Ob der Unternehmer
- eine unteilbare Leistung,
- eine Teilleistung (als Teil einer einheitlichen Leistung) oder
- mehrere (voneinander unabhängige und damit selbständige) Einzelleistungen
erbringt, entscheidet sich nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen (vgl. insbes. Abschn. 3.10 UStAE). Eine einheitliche Leistung ist dann teilbar, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks zerlegt werden kann (Heinrichs in Palandt, BGB § 266 Rn. 1b).
TIPP
Dabei spielt m. E. auch immer der Gedanke eine Rolle, ob die vermeintliche Teilleistung von einem anderen Unternehmer fortgesetzt werden kann.
Ob die vermeintlichen Teilleistungen dagegen in einem einzigen oder mehreren separaten Verträgen vereinbart werden, ist ohne Belang.
Ein Hersteller für Erdwärmeheizungen (H) hat ein ganz spezielles System entwickelt, das nur er beherrscht. Im Dezember 2006 beginnt H bei einem Privatkunden (P) mit einer Installation, von der abzusehen ist, dass H diese erst Anfang 2007 beenden können wird. Damit P zumindest zum Teil noch in den "Genuss" des alten Steuersatzes kommt, teilen H und P die Arbeiten vertraglich auf in Erdanschluss, Lieferung der Endgeräte und oberirdische Installationen; sie vereinbaren für alle Leistungsteile auch ein gesondertes Entgelt. Den Erdanschluss erstellt H noch im Dezember 2006; gleichzeitig liefert er auch noch die Endgeräte. Die oberirdischen Installationen bringt H im Februar 2007 zum Abschluss. H möchte den Erdanschluss und die Lieferung der Endgeräte als selbständige Teilleistungen noch mit 16 % fakturieren.
Lösung:
Die beabsichtigte Aufteilung ist nicht möglich. H bietet ein exklusives System an; H wird damit als einziger Anbieter auf dem Markt die Arbeiten sinnvoll beenden können. Eine Aufteilung der Gesamtleistung in selbstständige Teilleistungen ist damit nicht möglich.
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