Rz. 160

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Das Marktstammdatenregister ist das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt. Es wird MaStR abgekürzt. Im MaStR sind vor allem die Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen zu registrieren. Außerdem sind die Stammdaten von Marktakteuren wie Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten zu registrieren. Das MaStR wird von der Bundesnetzagentur geführt. Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Homepage (www.markenstammdatenregister.de) Registrierungshilfen.

2.6.3.1 Registrierung als Marktakteur

 

Rz. 161

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die meisten Marktakteure des Strom- und Gasmarktes sind zur Registrierung verpflichtet. Einigen Marktakteuren steht eine freiwillige Registrierung offen. Als "Marktakteure" werden Personen oder Organisationen bezeichnet, die eine der unten genannten Marktfunktionen wahrnehmen. Wenn eine Person oder Organisation mehrere Marktfunktionen wahrnimmt, dann muss sie mehrere Marktakteure registrieren.

2.6.3.1.1 Wer ist als Marktakteur zur Registrierung verpflichtet?

 

Rz. 162

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Bei der Registrierung eines Marktakteurs wird eine eindeutige MaStR-Nummer vergeben. Die MaStR-Nummer beginnt mit drei Buchstaben (Präfix), an der die Marktfunktion erkannt werden kann. In der nachfolgenden Darstellung ist der Präfix jeweils in Klammern angegeben:

  • Anlagenbetreiber (ABR) müssen sich selbst und die Einheiten und Anlagen registrieren, die sie betreiben. Weil auch Einheiten und Anlagen registriert werden müssen, die keine Förderung erhalten, sind auch deren Betreiber verpflichtet, sich zu registrieren.
  • Stromnetzbetreiber (SNB) der gemäß § 4 EnWG durch die Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
  • Gasnetzbetreiber (GNB) der gemäß § 4 EnWG durch die Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
  • Akteur im Strommarkt (SEM)

    • Stromlieferant (eine Registrierungspflicht besteht für Stromlieferanten nur, wenn die Stromlieferung unter Nutzung des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes erfolgt)
    • Direktvermarkter
    • Stromgroßhändler
    • Bilanzkreisverantwortlicher
    • Messstellenbetreiber
  • Akteur im Gasmarkt (GEM)

    • Transportkunde (eine Registrierungspflicht besteht für Transportkunden nur, wenn die Gaslieferung unter Nutzung des Gasnetzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes erfolgt)
    • Gasgroßhändler
    • Bilanzkreisverantwortlicher
    • Messstellenbetreiber
  • Organisierter Marktplatz (OMP)

    • Börse
    • OTC-Plattform
    • Buchungsplattform für Netz- oder Gas-Speicherkapazitäten
  • Behörden, Verbände, Institutionen (BVI)

    Eine Pflicht zur Registrierung besteht nur für die nachfolgend genannten Behörden:

    • Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
    • Umweltbundesamt
    • Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
    • Statistisches Bundesamt
 
Hinweis

(1) Die Registrierung im Webportal muss nicht persönlich durchgeführt werden. Dies kann auch von einer dritten bevollmächtigten Person übernommen werden (Familienmitglied, Installateur, Dienstleister usw.).

(2) Personen, die nach REMIT zur Registrierung bei der Bundesnetzagentur verpflichtet sind (= größere Energieversorger), sind mit ihrer jeweiligen Marktfunktion als Marktakteur im MaStR zu registrieren.

2.6.3.1.2 Welche Marktakteure können sich freiwillig registrieren?

 

Rz. 163

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

In Klammern ist jeweils das Präfix der MaStR-Nummer für diese Marktfunktion angegeben:

  • Betreiber geplanter Anlagen (ABR), bei denen für Bau und Betrieb der Stromerzeugungsanlage keine bundesrechtliche Genehmigung erforderlich ist, sind in der Planungsphase nicht zur Registrierung verpflichtet, können sich aber freiwillig registrieren.
  • Weitere Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen sowie energiewirtschaftliche Verbände und Institution (BVI) können sich freiwillig im MaStR registrieren. Dies kann erfolgen, weil damit die vollen Funktionalitäten des MaStR genutzt werden können (z. B. automatische Schnittstelle, Benutzerverwaltung).
  • Sonstige Marktakteure (SOM) können sich freiwillig im MaStR registrieren. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen; Beispiele:

    • Registrierung als Dienstleister, um im Auftrag anderer Marktakteure deren Registrierungspflichten im MaStR durchzuführen. Die Ausgestaltung dieser Marktrolle wird im Handbuch für Registrierungen durch Dritte im Marktstammdatenregister (PDF, Datei ist nicht barrierefrei)” beschrieben.
    • Registrierung als interessierter Bürger, um die vollen Funktionalitäten des MaStR (z. B. automatische Schnittstelle, Benutzerverwaltung) nutzen zu können.

2.6.3.2 Registrierungspflichtige Anlagen bzw. Einheiten

 

Rz. 164

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

 
Art der Einheit Wann besteht eine Registrierungspflicht?
Strom- und Gaserzeugungseinheiten Wenn die Einheit unmittelbar oder mittelbar ans Strom- oder Gasnetz angeschlossen ist oder werden soll
Strom- und Gasspeicher Wenn die Einheit unmittelbar oder mittelbar ans Strom- oder Gasnetz angeschlossen ist oder werden soll
Stromverbrauchseinheiten Wenn die Einheit an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen ist
Gasverbrauchseinheiten Wenn die Einheit an ein Fernleitungsnetz angeschlossen ist. Außerdem: Gaskraftwerke mit einer elektrischen Leistung > 10 MW

2.6.3.2.1 Verpflichtend zu registrierende Stromerzeugungsanlagen

 

Rz. 165

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge