Rz. 18

Nach Art 18 Abs. 4 StÄndG 2015 ist § 2b UStG grundsätzlich am 01.01.2016 in Kraft getreten. Allerdings regelt § 27 Abs. 22 S. 1 UStG, dass auf Umsätze, die nach dem 31.12.2015 und vor dem 01.01.2017 ausgeführt werden, § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Demgegenüber ist § 2b UStG in der am 01.01.2016 geltenden Fassung erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Für Umsätze im Kalenderjahr 2016 geltend mithin die bisherigen Regelungen weiter.

 

Rz. 19

Die jPöR kann nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet (zu den Folgen/Möglichkeiten vgl. BMF, Schreiben vom 16.12.2016, Az.: C III 2 – S 7107/16/10001, BStBl. I 2016, 1451, Rz. 60). Dabei ist nach § 27 Abs. 22 S. 4 UStG eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31.12.2016 abzugeben (§ 27 Abs. 22 S. 5 EStG) und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden (§ 27 Abs. 22 S. 6 UStG; vgl. hierzu BMF, Schreiben vom 16.12.2016, a. a. O., Rz. 59).

 

Rz. 20

Die Verwaltung hat sich zu einzelnen Fragen im Zusammenhang mit der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG mit Schreiben vom 19.04.2016 (Az.: III C 2 – S 7106/07/10012-06, BStBl. I 2016, 481) geäußert. Zu Fragen im Zusammenhang mit der Vorsteuerabzugsberechtigung im Optionszeitraum vgl. BMF, Schreiben vom 16.12.2016, a. a. O., Rz. 61 – 67. Zur Wirkung der Optionserklärung in Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge vgl. FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 06.12.2017 (Az.: Umsatzsteuer 2017/17 – VI 3510 – S 7107 – 001, UR 2018, 137).

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