Rz. 49

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG sind auch solche Leistungen steuerfrei, die darin bestehen, anderen Personen Versicherungsschutz zu verschaffen. Die Vorschrift hat ihre Wurzeln in § 4 Nr. 27 UStG 1973. Letzterer stellte aber lediglich den von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer verschafften Versicherungsschutz von der Umsatzsteuer frei. Dies war für die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL (jetzt: Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) zu eng. Seit dem UStG 1980 erfasst die Steuerbefreiung daher alle Leistungen, die darin bestehen, Versicherungsschutz zu verschaffen. Der Begriff der Versicherung kann unterschiedlich definiert werden; maßgebend ist der Versicherungsbegriff der EG-Versicherungsrichtlinie (vgl. Rn. 15). Danach liegt das Wesen eines Versicherungsumsatzes darin begründet, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. Rn. 17). Der Ausdruck "Versicherungsumsätze" in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL ist weit genug, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu erfassen, der nicht selbst der Versicherer ist, der aber z. B. im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers, der das versicherte Risiko zu decken übernimmt, verschafft (EuGH vom 25.02.1999, Rs. C-349/96, CPP – Card Protektion Plan Ltd., UVR 1999, 157; vom 07.12.2006, Rs. C-13/06, Kommission/Griechenland, UR 2007, 182; vom 16.07.2015, Rs. C-584/13, Mapfre asistencia und Mapfre warranty, UR 2015, 714).

 

Rz. 50

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerbefreiung kann daher z. B. auch von Berufsverbänden und anderen Vereinigungen in Anspruch genommen werden, die ihren Mitgliedern Versicherungsschutz verschaffen (vgl. Weymüller in S/R, § 4 Nr. 10 Rn. 2).

 

Rz. 51

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Verschaffung eines Versicherungsschutzes liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt (vgl. dazu BFH vom 09.10.2002, Az: V R 67/01, BStBl II 2003, 378; vom 24.04.2013, Az: XI R 7/11, BStBl II 2013, 648). Der Unternehmer muss also selbst Versicherungsnehmer werden. Vermittelt er lediglich den Versicherungsschutz, mag der Umsatz nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sein; eine Verschaffung von Versicherungsschutz i. S. d. § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG liegt nicht vor.

 

Rz. 52

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hauptfall ist die betriebliche Altersversorgung, und zwar die Direktversicherung für Arbeitnehmer, deren lohnsteuerliche Behandlung in § 40b EStG geregelt ist:

  • die nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG umsatzsteuerfreie Leistung des Arbeitgebers besteht in der Verschaffung des Versicherungsschutzes;
  • das Entgelt des Arbeitnehmers in seiner Arbeitsleistung.
 

Rz. 53

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Lange unklar war die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verschaffung von Versicherungsschutz durch Reiseveranstalter. Nach der alten, noch in Abschn. 272 Abs. 13 UStR 2008 vertretenen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung galt es zu unterscheiden: Eine im Reisepreis enthaltene (obligatorische) Reiserücktrittsversicherung war Bestandteil der einheitlichen Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 3 UStG und keine selbständige (steuerfreie) Leistung; eine selbständige – nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie – Verschaffung von Versicherungsschutz kam damit nur bei einer fakultativen, gesondert in Rechnung gestellten Reiserücktrittsversicherung in Betracht. Diese Rechtsauffassung wurde nunmehr aufgegeben (BFH vom 13.07.2006, Az: V R 24/02, BStBl II 2006, 935; BMF vom 27.11.2006, BStBl I 2006, 790, mit Übergangsregelung). Vgl. auch Abschn. 25.1 Abs. 13 UStAE. Ähnlich wie bei der obligatorischen Reiserücktrittsversicherung wurden bislang die Dinge bei der nach § 651k BGB vorgeschriebenen Insolvenzversicherung gesehen. M. E. mindert Letztere auch weiterhin die zu versteuernde Marge, wirkt sich aber nicht dahin aus, dass auch die Marge teilweise steuerfrei wird. Auch andere Unternehmer schließen Gruppenversicherungen zugunsten von Reisenden ab (Kirstges, DStR 1997, 148; Klenk in R/D, § 4 Nr. 10 Rn. 120; Zöllinger, UR 1998, 300). Ob auch die Insolvenzversicherung auf Grund der neuen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung eine andere Beurteilung erfahren wird (vgl. Henkel, UR 1998, 407), ist zu beobachten. Vgl. § 25 Rn. 44 f.).

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