Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Begriff der Versicherung kann unterschiedlich definiert werden. Maßgebend ist der Versicherungsbegriff der EG-Versicherungsrichtlinie (vgl. Rn. 15). Danach liegt das Wesen eines Versicherungsumsatzes darin begründet, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (EuGH vom 25.02.1999, Rs. C-349/96, CPP – Card Protektion Plan Ltd., Rn. 17, UVR 1999, 157; vom 07.12.2006, Rs. C-13/06, Kommission/Griechenland, UR 2007, 182). Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze sind damit nicht alle Umsätze, die Versicherungen erlaubt sind. Vielmehr setzt ein Versicherungsumsatz "seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung (Versicherer) und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus" (EuGH vom 08.03.2001, Rs. C-240/99, Försäkringsaktiebolag Skandia, UR 2001, 157, Rn. 41).

 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Entwurf der Kommission zur Änderung der MwStSystRL vom 28.11.2007 [in seiner berichtigten Fassung vom 20.02.2008] sieht eine Legaldefinition der "Versicherung und Rückversicherung" in Art. 135a Ziff. 1 MwStSystRL-E vor. Hiernach wird eine "Versicherung und Rückversicherung" durch eine vertragliche Verpflichtung begründet, wonach eine Person einer anderen Person im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls gegen Zahlung eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen hat. Diese Definition entspricht der Auslegungspraxis des EuGH. Der EuGH sieht sich umgekehrt sogar durch diesen Kommissionsentwurf in seiner Sichtweise bestätigt (EuGH vom 17.03.2016, Rs. C-40/15, Aspiro, UR 2016, 386).

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Versicherer sind primär die der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen. Allerdings ist es den EG-Mitgliedstaaten nicht gestattet, die Steuerbefreiung ausschließlich auf Leistungen der Versicherer zu beschränken, die eine nach nationalem Recht erforderliche Zulassung haben oder die nach nationalem Recht erlaubte Versicherungsumsätze tätigen (EuGH vom 25.02.1999, Rs. C-349/96, CPP – Card Protektion Plan Ltd., UVR 1999, 157, Rn. 33 ff.).

2.1.2.1 Gruppenversicherung

 

Rz. 20

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Auch wenn der Steuerbefreiungstatbestand des Art. 135 MwStSystRL grundsätzlich eng auszulegen ist, kann hierunter auch die Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen einer Gruppenversicherung fallen. Hierbei gewährt ein Unternehmer, der nicht selbst der Versicherer ist, seinen Kunden dadurch Versicherungsschutz, dass er im Rahmen einer Gruppenversicherung einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers, der die Eindeckung des versicherten Risikos übernimmt, verschafft (EuGH vom 25.02.1999, Rs. C-349/96, CPP – Card Protektion Plan Ltd., UVR 1999, 157; vom 07.12.2006, Rs. C-13/06, Kommission/Griechenland, UR 2007, 182; vom 16.07.2015, Rs. C-584/13, Mapfre asistencia und Mapfre warranty, UR 2015, 714). Diese Rechtsprechung ist vom EuGH zwischenzeitlich konkretisiert worden. In der Rs. Aspiro fordert der EuGH nunmehr einschränkend, dass "solche Umsätze dennoch ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus" setzen (EuGH vom 17.03.2016, Rs. C-40/15, Aspiro, UR 2016, 386).

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ebenso kann nach einem neueren Urteil des EuGH ein steuerbefreiter Versicherungsumsatz vorliegen, wenn z. B. bei einem Leasingvertrag der Leasinggeber das Leasingobjekt bei einem Dritten versichert und die Kosten für diese Versicherung an den Leasingnehmer weiterberechnet (EuGH vom 17.01.2013, Rs. C-224/11, BGZ Leasing sp.z o.o, UR 2013, 262). Dies setzt aber voraus, dass nicht nur die Kosten der Versicherung, sondern auch die fragliche Versicherungsleistung unverändert bleibt, sodass der Versicherungsumsatz insgesamt "durchgereicht" wird (EuGH vom 17.01.2013, a. a. O.).

2.1.2.2 Mitversicherung

 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Abzugrenzen von der Gruppenversicherung ist die sog. "Mitversicherung". Unter einer Mitversicherung wird die Versicherung ein und desselben Interesses gegen dieselbe Gefahr durch mehrere Versicherer verstanden (Bruck/Möller-Schnepp, VVG, § 77 Rn. 18). Bei der offenen Mitversicherung treten gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Mehrzahl von Versicherern auf, um sich an der Deckung desselben Risikos zu beteiligen. Bei der verdeckten Mitversicherung schließt der Versicherungsnehmer nur mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag. In umsatzsteuerrechtlicher Sicht steht in den Fällen der verdeckten Mitversicherung im Streit, ob die von den Mitversicherern an den führenden Versicherer gezahlte Führungsprovision der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Der BFH bejaht dies, da der führende Versicherer insoweit keine Leistung aufgrun...

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