Rz. 44

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine im Reisepreis enthaltene Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss bei Buchung der Reise für den Leistungsempfänger obligatorisch ist, war nach bisheriger Auffassung Bestandteil der einheitlichen Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 3 UStG und keine selbständige Leistung, auf die die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG anzuwenden war. Die auf die Reiserücktrittskostenversicherung entfallende anteilige Marge war somit nicht steuerfrei. Stellte dagegen der Reiseveranstalter den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung in das Belieben des Leistungsempfängers und berechnete er ggf. das Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis gesondert (fakultative Versicherung), lag hinsichtlich des Abschlusses der Versicherung eine auch umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilende Leistung vor, die nicht der Margenbesteuerung unterfiel. Die Leistung konnte je nach Sachverhalt entweder unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz) oder unter denen des § 4 Nr. 11 UStG (Umsatz aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter) steuerfrei sein (Abschn. 25.1 Abs. 13 UStAE).

 

Rz. 45

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Nunmehr hat der BFH darauf erkannt, dass auch ein vom Reiseveranstalter obligatorisch angebotener Versicherungsabschluss für die Kunden eine selbständige steuerfreie Leistung neben der unter § 25 UStG fallenden Reiseleistung sein kann (BFH vom 13.07.2006, Az: V R 24/02, BStBl II 2006, 935). Das BMF schließt sich dieser neuen Erkenntnis des BFH an. Für vor dem 01.01.2007 ausgeführte Umsätze wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Abschluss einer obligatorischen Reiserücktrittskostenversicherung weiter unter Berufung auf Abschn. 25.1 Abs. 13 S. 1, 2 UStAE als Bestandteil einer einheitlichen Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 3 UStG behandelt. Auf nach dem 31.12.2006 ausgeführte Umsätze ist Abschn. 25.1 Abs. 13 S. 1, 2 UStAE allerdings dann nicht mehr anzuwenden (BMF vom 27.11.2006, BStBl I 2006, 790).

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