Rz. 9

Stand: 5. A. Update 2 – ET: 11/2020

(Konsignations-)Lagergeschäfte sind nunmehr in § 6b UStG ausdrücklich geregelt. Ergänzend sind folgende Neuregelungen zu beachten (Hinweis: Neuerungen sind im Folgenden fett gedruckt):

§ 18a Zusammenfassende Meldung

...

(6) Eine Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist:

1. ...
2. ...
3. eine Beförderung oder Versendung im Sinne des § 6b Abs. 1.

(7) 1Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

...

2a. für Beförderungen oder Versendungen im Sinne des Abs. 6 Nr. 3: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder des § 6b Abs. 5;

...

§ 22 Aufzeichnungspflichten

...

(4f) Der Unternehmer, der nach Maßgabe des § 6b einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet, hat über diese Beförderung oder Versendung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 1 oder des § 6b Abs. 5;
2. den Abgangsmitgliedstaat;
3. den Bestimmungsmitgliedstaat;
4. den Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung im Abgangsmitgliedstaat;
5. die von dem Erwerber im Sinne des § 6b Abs. 1 oder § 6b Abs. 5 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
6. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Lagers, in das der Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt;
7. den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat;
8. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Dritten als Lagerhalter;
9. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, die handelsübliche Bezeichnung und Menge der im Rahmen der Beförderung oder Versendung in das Lager gelangten Gegenstände;
10. den Tag der Lieferung im Sinne des § 6b Abs. 2;
11. das Entgelt für die Lieferung nach Nr. 10 sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
12. die von dem Erwerber für die Lieferung nach Nr. 10 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
13. das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände im Fall des einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten Verbringens im Sinne des § 6b Abs. 3;
14. die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Abs. 4 Nr. 1 in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangten Gegenstände und den Tag des Beginns dieser Beförderung oder Versendung.

(4g) Der Unternehmer, an den der Gegenstand nach Maßgabe des § 6b geliefert werden soll, hat über diese Lieferung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1. die von dem Unternehmer im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 1 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des § 6b Abs. 1 oder des § 6b Abs. 5 bestimmten Gegenstände;
3. den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung der für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des § 6b Abs. 1 oder des § 6b Abs. 5 bestimmten Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat;
4. das Entgelt für die Lieferung an den Unternehmer sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
5. den Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des § 6b Abs. 2 Nr. 2;
6. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der auf Veranlassung des Unternehmers im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 1 aus dem Lager entnommenen Gegenstände;
7. die handelsübliche Bezeichnung der im Sinne des § 6b Abs. 6 Satz 4 zerstörten oder fehlenden Gegenstände und den Tag der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor in das Lager gelangten Gegenstände oder den Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde.

Wenn der Inhaber des Lagers, in das der Gegenstand im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 1 befördert oder versendet wird, nicht mit dem Erwerber im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 1 oder des § 6b Abs. 5 identisch ist, ist der Unternehmer von den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 3, 6 und 7 entbunden.

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