Literatur

Eversloh, Anmerkung, Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung trotz Schweigepflicht, jurisPR-SteuerR 4/2018 Anm. 5.

Jansen, Neue Ortsregelungen für sonstige Leistungen ab 2010 – Fragestellungen im Zusammenhang mit grundstücksbezogenen Leistungen und bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen für innergemeinschaftliche Dienstleistungen, 2008, 837.

Marfels, Abgabepflicht der Zusammenfassenden Meldung durch Rechtsanwälte trotz Schweigepflicht, AO-StB 2018, 36.

Monfort, Zusammenfassende Meldung seit dem 01.07.2010 – Was ist beim Ausfüllen der Zusammenfassenden Meldung zu beachten? – Praxisleitfaden für die NWB 2010, 2734.

Prätzler, Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, jurisPR-SteuerR 4/2016 Anm. 6.

Rondorf, Anmerkung zu einer Entscheidung des BFH (Urteil vom 27.09.2017, Az. XI R 15/15), MwStR 2018, 86.

Weimann, Zusammenfassende Meldung: Was für 2012 Neues zu beachten gilt, UStB 2012, 88.

Weimann, Zusammenfassende Meldung im Jahr 2017, Was das BZSt monatlich/vierteljährlich wissen möchte, UidP, 15. Aufl. 2017, Kapitel 63.

Weimann, Internationale Umsätze, Eintragung in die Vordrucke UStVA 2017, USt-Erklärung 2016 und ZM, UidP, 15. Aufl. 2017, Kapitel 67.

Weitze-Scholl, Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben,

DStR 2018, 542.

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 15.06.2010, Az: IV D 3 – S 7427/08/10003–03, BStBl I 2010, 569.

Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 100 ff.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 18a.1–18a.5.

MwStSystRL: Art. 262 ff.

VO 1798/2003 EG des Rates vom 07.10.2003.

StDÜV vom 28.01.2003 (letzte Änderung vom 01.11.2011).

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 18a UStG wurde in 2010 m. W. z. 01.01.2010 und zum 01.07.2010 zweimal geändert. Nachstehende Kommentierung beleuchtet den Zeitraum ab 01.07.2010. Bezüglich der Rechtslage der Zeiträume vor 2010 und dem ersten Halbjahr 2010 vgl. Rn. 5 und vgl. Rn. 6.

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Zusammenfassende Meldung ist ein wesentlicher Bestandteil der durch den Wegfall der Grenzkontrollen an den EG-Binnengrenzen zum 01.01.1993 eingeführten i. g. Kontrolle der Warenbewegungen.

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch das Kontrollsystem soll die Besteuerung der i. g. Erwerbe im Bestimmungsland sichergestellt und ein Abgleich zwischen den i. g. Lieferungen und den i. g. Erwerben innerhalb eines gewissen Berichtszeitraumes hergestellt werden. Seit 2010 umfasst sie auch bestimmte Bereiche sonstiger Leistungen innerhalb der EU.

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Besonderheit der Zusammenfassenden Meldung besteht darin, dass sie außerhalb des Voranmeldungsverfahrens angesiedelt ist und nicht an das für die USt zuständige FA, sondern an das Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) auf elektronischem Weg zu übermitteln.

1.2 Rechtsentwicklung

1.2.1 Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.2009

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift wurde i. R. d. Einführung der Regelungen zum Binnenmarkt zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt. Seitdem dient sie der Überwachung des i. g. Warenverkehrs und hat die fortgefallenen Grenzkontrollen durch den Zoll ersetzt. Wesentliche Änderungen ergaben sich aus dem Wegfall der sog. Lohnveredelung als i. g. Lieferung, zum 01.01.1997, die Einführung des i. g. Dreiecksgeschäfts (§ 25b UStG) und die Einführung des Fiskalvertreters (§§ 22a–e UStG). Seit 01.01.2007 ist die Zusammenfassende Meldung auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) zu übermitteln. Wegen weiterer Einzelheiten zu Rechtsfragen, Erklärungs- und Meldepflichten vgl. die Vorauflage.

1.2.2 Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2010

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum 01.01.2010 fand eine Erweiterung des Anwendungsbereichs statt. Seither ist auch für sonstige Leistungen, für die sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet befindet und die zudem dort steuerpflichtig gegenüber einem anderen Unternehmer (sog. B2B-Umsatz) ausgeführt werden, eine Zusammenfassende Meldung zu übermitteln. Bezüglich der Einzelheiten zu dieser Neuregelung wird auf die nachstehende Kommentierung verwiesen. Zu Fragen, die die Bestimmung des Leistungsorts für sonstige Leistungen betreffen, vgl. die Kommentierung zu §§ 3a ff. Die für den kurzen Zeitraum geltende Regelung führte zwar ein neues Tatbestandsmerkmal ein, beließ es jedoch bezüglich der Meldezeiträume und Abgabefristen bei den bis zum 31.12.2009 geltenden Regelungen, so dass insoweit auf die Vorkommentierung verwiesen wird. Anpassungen an die Vorgaben der MWStSystRL machten eine Änderung der Melde- und Abgabefristen für die Zusammenfassende Meldung notwendig, die – unverständlicherweise – zum 01.01.2010 unterblieben und erst in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren m. W. z. 01.07.2010 umgesetzt worden sind.

1.2.3 Zeitraum ab 01.07.2010

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum 01.07.2010 fand eine weitere Änderung der Vorschrift statt, die ...

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