Verwaltungsanweisungen

BMF vom 17.12.2018, III C 5 – S 7420/14/10005-06, 2018/0981385, Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; Vordruckmuster USt 1 TJ – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – und Vordruckmuster USt TI – Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG –, BStBl I 2018, 1429.

BMF vom 28.01.2019, III C 5 – S 7420/19/10002 :002, 2019/0069610, Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e, 27 Abs. 25 UStG), BStBl I 2019, 106.

BMF vom 21.02.2019, III C 5 – S 7420/19/10002 :002, 2019/0134756, Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e, 27 Abs. 25 UStG), BStBl I 2019, 203.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

MwStSystRL: Art. 14a n. F., 66a n. F., 242a n. F., 273

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift/den Gesetzeszweck

 

Rz. 1

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Betreiber von elektronischen Marktplätzen bieten ein modernes Medium an, über das Unternehmer, die im Inland, in der Europäischen Union oder im Drittland ansässig sind, Waren anbieten und verkaufen.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Seit geraumer Zeit liegen vermehrt Anhaltspunkte dafür vor, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt, insbesondere beim Handel mit Waren aus Drittländern. Zur Sicherstellung dieser Umsatzsteuereinnahmen, zum Schutz vor weiteren Umsatzsteuerausfällen sowie zum Schutz und zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen besteht dringender Handlungsbedarf.

 

Rz. 3

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Dazu wurden neue Vorschriften in das UStG eingefügt (Art. 9 des "Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338):

 

Rz. 4

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen

  • zum einen künftig Angaben ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten sowie
  • zum anderen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können, insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.

1.2 Geltungsbereich

1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 5

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Vorschrift gilt für Betreiber eines öffentlichen Marktplatzes i. S. d. § 25e Abs. 5 und 6 UStG (vgl. § 25e UStG, Rz. 32).

1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 6

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Vorschrift gilt für Lieferungen eines Unternehmers,

  • die auf dem vom Betreiber bereitgestellten elektronischen Marktplatz rechtlich begründet worden sind (vgl. unten, Rz. 10 ff.) und
  • bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet (vgl. unten, Rz. 28).

1.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 7

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

§ 22f UStG ist seit 01.01.2019 in Kraft (Art. 20 Abs. 3 des "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338).

2 Kommentierung

2.1 Allgemeines zu den Aufzeichnungspflichten

 

Rz. 8

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Durch die Vorschrift des § 22f UStG werden Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorzuhalten. Hierdurch wird der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist.

 

Rz. 9

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Es ist für den Betreiber zumutbar, die nach § 22f Abs. 1 UStG genannten Angaben vorzuhalten und diese auf Anforderung der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 372/18 vom 10.08.2018, zu § 22f UStG Einführung), da der Betreiber

  • es den liefernden Unternehmern ermöglicht, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen,
  • er auf Grund der Ausgestaltungen der Rechtsbeziehungen zu den liefernden Unternehmern bereits über die unter § 22f UStG genannten Angaben verfügt oder
  • er sich diese vom Nutzer ohne großen Aufwand beschaffen kann.
 

Rz. 10

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Gleiches gilt für die in § 22f Abs. 2 UStG genannten Angaben für Fälle, in denen die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson erfolgt ist. Die Richtlinie 2000/31/EG vom 08.06.2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. "E‐Commerce‐Richtlinie") findet auf den Bereich der Besteuerung keine Anwendung.

2.2 Aufzeichnungspflichten bei unternehmerischen Usern (§ 22f Abs. 1 Satz 1 UStG)

 

Rz. 11

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

§ 22f Abs. 1 Satz 1 UStG regelt die Anforderungen an den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für Li...

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