BMF, 15.6.2010, IV D 3 - S 7427/08/10003 - 03

Bezug: BMF-Schreiben vom 5.5.2010, IV D 3 – S 7427/08/10003-03 (2010/0343051);
  TOP 17 der Sitzung USt IV/10

§ 18a Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde im Zuge der Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG vom 12.2.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistungen durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794) mit Wirkung zum 1.1.2010 geändert. Steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, sind ab 1.1.2010 in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Ferner wurde § 18a UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl 2010 I S. 386) mit Wirkung zum 1.7.2010 neu gefasst und dadurch Artikel 1 der Richtlinie 2008/117/EG vom 16.12.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen umgesetzt. Danach ist die Zusammenfassende Meldung monatlich abzugeben, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte eine bestimmte Betragsgrenze überschreitet.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

1

(1) Jeder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, der innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S. von § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Rz. 7 bis 23 des BMF-Schreibens vom 4.9.2009, IV B 9 – S 7117/08/10001 [2009/0580334] – [BStBl 2009 I S. 1005 ], BMF-Schreiben vom 8.12.2009, IV B 9 – S 7117/08/10001 [2009/0824594] – [BStBl 2009 I S. 1612 ] und BMF-Schreiben vom 18.3.2010, IV D 3 – S 7117/08/10001-03 [2010/0213469] – [BStBl 2010 I S. 256 ]), für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, oder Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (vgl. Abschn. 276b Umsatzsteuerrichtlinien – UStR –) ausgeführt hat, ist verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums eine Zusammenfassende Meldung zu übermitteln. Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG müssen keine Zusammenfassende Meldung abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG).

In Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen ist Meldezeitraum für die Zusammenfassende Meldung der Kalendermonat (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG), das Kalendervierteljahr (§ 18a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 UStG) oder das Kalenderjahr (§ 18a Abs. 9 UStG), vgl. Rzn. 5 bis 10.

Für einen Meldezeitraum, in dem keine der vorbezeichneten Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt wurden, ist eine Zusammenfassende Meldung nicht zu übermitteln.

2

(2) Nichtselbständige juristische Personen i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) sind verpflichtet, eine eigene Zusammenfassende Meldung für die von ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S. von § 3a Abs. 2 UStG für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet oder Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte zu übermitteln (§ 18a Abs. 5 Satz 4 UStG). Dies gilt unabhängig davon, dass diese Vorgänge umsatzsteuerrechtlich als Umsätze des Organträgers behandelt werden und in dessen Voranmeldung und Steuererklärung für das Kalenderjahr anzumelden sind. Die meldepflichtigen Organgesellschaften benötigen zu diesem Zweck eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a Abs. 1 Satz 3 UStG).

3

(3) Zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach Rz. 1 sind auch pauschalversteuernde Land- und Forstwirte verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, dass nach § 24 Abs. 1 UStG die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne von § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG keine Anwendung findet.

4

(4) Die Zusammenfassende Meldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom 15.1.2007, BStBl 2007 I S. 95). Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.bzst.de abrufbar. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das für die Besteuerung des Unternehmers zuständige FA auf Antrag zulassen, dass die Zusammenfassende Meldung in herkömmlicher Form – auf Papier – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben wird. Dem Antrag ist zuzustimmen, wenn...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge