Rz. 97

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Überlassung eines Firmenwagens an das Personal ist steuerbar, wenn der Unternehmer seinen Arbeitnehmern die Nutzung firmeneigener Fahrzeuge – auch zur Privatnutzung – gegen Entgelt überlässt (BFH vom 06.06.1984, Az: V R 136/83, BStBl II 1984, 688 und vom 10.06.1999, Az: V R 104/98, BStBl II 1999, 582). Eine steuerbare (und steuerpflichtige) sonstige Leistung liegt auch bei Nutzung eines betrieblichen Pkw für Fahrten von und zur Arbeitsstätte vor (BFH vom 28.07.1998, Az: V B 64/98, BFH/NV 1999, 222).

 

Rz. 98

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Die Steuerbarkeit entfällt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b S. 1 UStG auch dann nicht, wenn ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an seine Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, für die die Leistungsempfänger kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden. Steuerbar sind danach auch unentgeltliche Zuwendungen des Arbeitgebers durch Lieferungen oder sonstige Leistungen für private und damit unternehmensfremde Zwecke der Arbeitnehmer. Unter bestimmten Umständen kann jedoch die Befriedigung des privaten Bedarfs der Arbeitnehmer durch die mit der Maßnahme verfolgten betrieblichen Zwecke überlagert werden (vgl. dazu BFH vom 21.07.1994, Az: V R 21/92, BStBl II 1994, 881, m. w. N.).

 

Rz. 99

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Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung vgl. auch Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 27.08.2004 (Az: IV B 7 – S 7300 – 70/04, BStBl I 2004, 864), wenn diese Zuzahlungen leisten (BMF vom 30.12.1997, Az: IV C 3 – S 7102 – 41/97, BStBl I 1998, 110, BMF vom 06.02.2009, Az: IV C 5 – S 2334/08/10003, BStBl I 2009, 412).

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