BMF, 30.12.1997, IV C 3 - S 7102 - 41/97

In vielen Fällen müssen Arbeitnehmer sog. Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten und/oder zu den Kosten des laufenden Unterhalts von Kraftfahrzeugen leisten, die der Unternehmer (Arbeitgeber) ihnen zur privaten Nutzung überläßt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

 

I. Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten

 

1. Vorsteuerabzug des Unternehmers

Mit dem Arbeitnehmer als Nutzer eines sog. Firmenwagens kann vereinbart werden, daß der Unternehmer (Arbeitgeber) im Innenverhältnis die Anschaffungskosten dieses Fahrzeugs lediglich bis zu einer festgelegten Obergrenze oder bis zu einer bestimmten Ausstattung des Fahrzeugs übernimmt. Den Teil der Anschaffungskosten, der diese Werte bzw. Grenzen übersteigt, muß in diesem Fall im Innenverhältnis der Arbeitnehmer tragen. Wenn der Unternehmer ein auf Wunsch des Arbeitnehmers höherwertiges oder besser ausgestattetes Fahrzeug im eigenen Namen bestellt, wird er Leistungsempfänger der späteren Lieferung dieses Fahrzeugs (vgl. Abschnitt 192 Abs. 13 UStR). Er kann somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die für diese Lieferung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Wenn dagegen der Arbeitnehmer im eigenen Namen Sonderausstattungen für das Fahrzeug (z.B. eine hochwertige Musikanlage) erwirbt und insoweit als Leistungsempfänger anzusehen ist, scheidet der Vorsteuerabzug des Unternehmers hierfür aus.

 

2. Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung

a) Wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung anhand der sog. 1 %-Regelung ermittelt (vgl. Abschnitt III Abs. 4 des BMF-Schreibens vom 11.3.1997, IV C 3 - S 7102 - 5/97, BStBl 1997 I S. 324), ist hierfür vom Listenpreis des tatsächlich an den Unternehmer gelieferten Fahrzeugs (einschließlich eventueller Sonderausstattungen auf Wunsch des Arbeitnehmers) auszugehen. Dagegen bleiben vom Arbeitnehmer selbst erworbene Sonderausstattungen bei der Ermittlung des Listenpreises außer Betracht. Die Zuzahlung des Arbeitnehmers mindert nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, und zwar auch dann nicht, wenn sie lohnsteuerlich nachAbschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 Satz 3 LStR auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden kann. Andererseits ist die Zuzahlung nicht als Entgelt zu behandeln.

b) Die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens ist ein Zuschuß i.S. vonR 34 Abs. 1 EStR. NachR 34 Abs. 2 EStR hat der Unternehmer ein Wahlrecht, diesen Zuschuß erfolgswirksam als Betriebseinnahme anzusetzen; die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug bleiben dadurch unberührt. Er kann das Kraftfahrzeug aber auch – erfolgsneutral – mit den um den Zuschuß verringerten Anschaffungskosten bewerten. In diesem Fall ergeben sich durch die niedrigere Bemessungsgrundlage geringere AfA-Beträge. Wird der private Nutzungswert der Fahrzeugüberlassung für Zwecke der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches anhand der durch Belege nachgewiesenen Gesamtkosten ermittelt (vgl. Abschnitt III Abs. 5 des BMF-Schreibens vom 11.3.1997, a.a.O.), sind auch in den Fällen, in denen der Zuschuß erfolgsneutral behandelt wird, für Zwecke der Umsatzsteuer AfA-Beträge anhand der ungekürzten Anschaffungskosten des Fahrzeugs anzusetzen.

 

II. Zuzahlungen zu den Unterhaltskosten

Zahlt der Arbeitnehmer für die Überlassung des Firmenwagens eine pauschale Nutzungsvergütung oder eine kilometerbezogene Vergütung oder muß er einen Teil der Kraftfahrzeugkosten übernehmen, so wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung nicht gemindert. Andererseits sind die Zahlungen des Arbeitnehmers nicht als Entgelt zu behandeln.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die Umsatzsteuerkartei aufgenommen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 110

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