Rz. 7

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die sog. Übergangsregelung in § 9 Abs. 2 UStG wirkt aktuell bis heute nach, weil sie nicht auf Besteuerungszeiträume abstellt, die irgendwann einmal verjähren, sondern konkret jeweils z. B. auf ein Fertigstellungsdatum oder den Beginn der Errichtung eines Gebäudes abstellt. Damit kommt ihr eine zentrale Bedeutung zu (vgl. § 9 Kap. 1.2 zur Rechtsentwicklung, vgl. § 9 Kap. 1.3.3 zum zeitlichen Geltungsbereich und vgl. § 9 Kap. 2.8.2 zur Anwendung).

 

Rz. 8

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Für sog. Altbauten ist die Beschränkung des § 9 Abs. 2 UStG gem. § 27 Abs. 2 UStG nicht anzuwenden. Die Option für Altbauten erfolgt alleine nach den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG. Allerdings ist die Definition, welche tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Altbau zu beachten sind, mehrfach geändert worden.

 

Rz. 9

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Dient das auf dem Grundstück errichtete Gebäude Wohnzwecken oder ist es dafür zu dienen bestimmt und vor dem 01.04.1985 fertig gestellt worden, findet § 9 Abs. 2 keine Anwendung (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Regelung ist anwendbar, unabhängig davon, ob das Gebäude unternehmerisch (Vermietung) oder nicht unternehmerisch genutzt wird.

 

Rz. 10

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Dient das auf dem Grundstück errichtete Gebäude anderen nichtunternehmerischen Zwecken oder ist es dafür zu dienen bestimmt und vor dem 01.01.1986 fertig gestellt worden, findet § 9 Abs. 2 keine Anwendung (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Hier ist die Nutzung des Gebäudes außerhalb des Rahmens des Unternehmens gemeint.

 

Rz. 11

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Dient das auf dem Grundstück errichtete Gebäude anderen als in den Nr. 1 und 2 bezeichneten Zwecken oder ist es dafür zu dienen bestimmt und vor dem 01.01.1998 fertig gestellt worden, und ist mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG vor dem 01.06.1984 und in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG vor dem 11.11.1993 begonnen worden, findet § 9 Abs. 2 UStG keine Anwendung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG). Dies ist der Fall, wenn das Grundstück zwar unternehmerisch genutzt wird und keinen Wohnzwecken dient, z. B. aber der Mieter dieses für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze nutzt, wie etwa eine Praxisvermietung an einen Arzt mit nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Umsätzen.

 

Rz. 12

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Mit den Urteilen vom 05.06.2003 (Az: V R 32/02, BStBl II 2004, 28) vom 30.06.2005 (Az: V R 46/02, BFH/NV 2005, 1882) und vom 26.01.2006 (Az: V R 74/03, BFH/NV 2006, 1164) hat sich der BFH mit Fragen zum Umbau eines Altbaus beschäftigt. Nach diesen Urteilen sind beim Umbau eines vermieteten (oder zur Vermietung bestimmten) Altbaus folgende Fälle zu unterscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, BFH/NV 2005, 1882, unter 4.):

„[. . .]

  • Für vermietete Altbauten, die vor dem 11.11.1993 errichtet worden sind, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze nach § 9 Abs. 2 UStG a. F. ohne jede zeitliche Beschränkung möglich. Dies gilt auch, wenn der Vermieter den Altbau nach dem 11.11.1993 erworben hat.
  • Hat der Vermieter nach dem 10.11.1993 Erhaltungsaufwendungen für den Altbau getätigt, ändert dies nichts daran, dass mit der Errichtung des Gebäudes vor dem 11.11.1993 begonnen worden ist.
  • Hat der Vermieter nach dem 10.11.1993 Aufwendungen für den Altbau getätigt, die zu Herstellungskosten des Gebäudes führen, ist zu unterscheiden, ob es sich um nachträgliche Herstellungskosten handelt, weil sie zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führen, oder ob sie zur Herstellung eines neuen Gebäudes (Neubaus) führen. Nur im zuletzt genannten Fall ist mit der Errichtung des Gebäudes nach dem 10.11.1993 begonnen worden. Dies soll nach dem BFH vom 05.06.2003 (a. a. O.) der Fall sein, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn verbrauchte Teile, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, ersetzt werden. Demgegenüber könne von einem Neubau nicht gesprochen werden, wenn wesentliche Elemente wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion erhalten bleiben (mit Verweis auf BFH vom 31.03.1992, Az. IX R 175/87, BStBl II 1992, 808 und vom 25.03.1993, Az. IV R 68/92, BFH/NV 1994, 705). Darüber hinaus komme die Errichtung eines Neubaus durch den grundlegenden Umbau eines Altbaus auch dann in Betracht, wenn der Altbau durch den Umbau eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung erfährt. Dies könne z. B. der Fall sein beim Umbau einer einfachen Scheune in eine Pferdeklinik (vgl. BFH vom 26.07.1978, Az. V R 137/75, BStBl II 1978, 280) oder beim Umbau einer Mühle zu einem Wohnhaus (vgl. Ellrott/Schmidt-Wendt in Beck’scher Bilanzkommentar, § 255 HGB Anm. 378).”
 

Rz. 13

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Zur Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 UStG bei Abriss eines Alt...

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