Rz. 5
Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021
Der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Telekommunikationsdienstleistungen wird auf Unternehmer,
- deren Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und
- deren eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist
(sog. Wiederverkäufer), beschränkt.
Dadurch wird vermieden, dass Unternehmer, die
- Telekommunikationsdienstleistungen
- nur als Nebenleistungen erbringen oder
- die solche Leistungen lediglich erwerben, ohne sie weiter zu veräußern,
von der Regelung betroffen sind (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 503/20 vom 03.09.2020).
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