Rz. 5

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Telekommunikationsdienstleistungen wird auf Unternehmer,

  • deren Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und
  • deren eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist

(sog. Wiederverkäufer), beschränkt.

 
Hinweis

Dadurch wird vermieden, dass Unternehmer, die

  • Telekommunikationsdienstleistungen
  • nur als Nebenleistungen erbringen oder
  • die solche Leistungen lediglich erwerben, ohne sie weiter zu veräußern,

von der Regelung betroffen sind (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 503/20 vom 03.09.2020).

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