Rz. 14

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Unter die Vorschrift fallen sowohl die i. g. Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG als auch das der i. g. Lieferung gleichgestellte i. g. Verbringen nach § 6a Abs. 2 UStG.

 

Rz. 15

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Für den Umfang der Steuerbefreiung bezüglich i. g. Lieferungen nach § 6a Abs. 1 UStG gilt das zu Ausfuhrlieferungen Gesagte (vgl. 10 ff.). Nicht in die Steuerbefreiung fällt die Vermittlung einer i. g. Lieferung. Da diese Leistung auch nicht über § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG steuerbefreit ist, ist die Vermittlung einer i. g. Lieferung steuerpflichtig. Steuerfrei gestellt wird das Entgelt für die i. g. Lieferung inkl. der unselbständigen Nebenleistungen (Abschn. 6a.1 Abs. 4 und Abs. 5 UStAE). Bei dem nach § 6a Abs. 2 UStG der i. g. Lieferung gleichgestellten i. g. Verbringen fehlt es naturgemäß an einem fremden Dritten als Abnehmer und damit an einem realen Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 S. 2 UStG (nach § 3 Abs. 1a UStG gilt der Unternehmer lediglich als Lieferer, entsprechend nach § 1a Abs. 2 UStG als Erwerber). Diese Lücke füllt § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG (vgl. Abschn. 1a.2 Abs. 2 UStAE). In Fällen des i. g. Verbringens stellt der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand die Bemessungsgrundlage für die USt dar. Fehlt es an einem Einkaufspreis (beispielsweise bei selbst hergestellten Gegenständen), bilden die Selbstkosten die Bemessungsgrundlage. Die Ermittlung der Werte erfolgt auf den Zeitpunkt des i. g. Verbringens, wobei die USt nicht zur Bemessungsgrundlage gehört (§ 10 Abs. 4 S. 2 UStG). Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 10.

 

Rz. 16

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Bemessungsgrundlagen für i. g. Lieferungen sind i. R. d. Besteuerungsverfahrens (§ 18 UStG) gesondert anzugeben (§ 18b UStG). In der zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG sind die Summen der Entgelte für i. g. Lieferungen nach § 6a Abs. 1 UStG nach Erwerbern getrennt anzugeben (vgl. § 18a Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 S. 1 Nr. 1 UStG), für i. g. Verbringen ist die Summe der Bemessungsgrundlagen für jeden betroffenen Mitgliedsstaat anzugeben (§ 18a Abs. 6 Nr. 2 i. V. m. Abs. 7 S. 1 Nr. 2 UStG).

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