Rz. 15

Größere Wettbewerbsverzerrungen sollen nach § 2b Abs. 2 UStG insbesondere (nicht abschließend Aufzählung) dann nicht vorliegen, wenn: 1.) der von jPöR im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 EUR jeweils nicht übersteigen wird (zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben vom 16.12.2016, a. a. O., Rz. 33 – 37) oder 2.) vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht nach § 9 UStG einer Steuerbefreiung unterliegen (zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben vom 16.12.2016, a. a. O., Rz. 38 – 39).

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