Rz. 105
Soweit das Kreditinstitut als Sicherungsnehmer für die Lieferung der sicherungsübereigneten Gegenstände die Differenzbesteuerung nach § 25a.1 Abs. 2 UStG anwendet, kann er die ggf. nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen (vgl. auch Abschn. 25a.1. Abs. 7 S. 6 UStAE). Darüber hinaus ist er nicht berechtigt, eine vom Sicherungsgeber nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen (OFD Frankfurt/Main, Vfg. vom 15.03.2016, S 7421 A – 5 – St 111, SIS 160910).
Rz. 106
Hinsichtlich der Verwertungskosten des Sicherungsnehmers ist ein Vorsteuerabzug dagegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
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