Rz. 96
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Bei Anwendung der Differenzbesteuerung darf die Umsatzsteuer niemals offen ausgewiesen werden (§ 14a Abs. 6 S. 2 UStG). Das Verbot des gesonderten Ausweises der Steuer in einer Rechnung gilt auch dann, wenn das Autohaus – wie im Beispielsfall – das Fahrzeug an einen anderen Unternehmer liefert, der eine gesondert ausgewiesene Steuer aus dem Erwerb als Vorsteuer abziehen könnte.
HINWEIS
Weist der Unternehmer – entgegen der Regelung in § 14a Abs. 6 S. 2 UStG – die auf die Differenz entfallende Steuer gesondert aus, entsteht aus dem einen Verkauf eine zweifache Umsatzsteuerschuld (vgl. Abschn. 25a.1 Abs. 16 UStAE):
- Der Unternehmer schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG.
- Zusätzlich zu dieser Steuer schuldet er für die Lieferung des Gegenstands die Steuer nach § 25a UStG.
Das muss unbedingt vermieden werden!
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