Rz. 35

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Weist der Unternehmer in einer Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag aus, kann der Leistungsempfänger diesen Betrag nicht als Vorsteuer in Anspruch nehmen. Grund hierfür ist die richtlinienkonforme Auslegung (MwStSystRL) der Berechtigung zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers durch den BFH (vgl. BFH vom 02.04.1998, Az: V R 34/97, BStBl II 1998, 695), wonach nur die für einen Umsatz geschuldete USt zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. auch den geänderten Wortlaut von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), die neuere Rechtsprechung bestätigt dies (vgl. BFH vom 01.02.2001, Az: V R 23/00, BStBl II 2003, 673; BFH vom 11.04.2002, Az: V R 26/01, BStBl II 2004, 317). Nach Abschn. 15.2 Abs. 1 S. 2 UStAE ist der Vorsteuerabzug damit nicht zulässig, soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer die Steuer nach § 14c Abs. 1 oder 2 UStG schuldet. Die Formulierung "soweit" schließt den Vorsteuerabzug nicht vollständig aus. Demgemäß regelt Abschn. 15.2a Abs. 6 S. 12 UStAE, dass in Fällen des § 14c Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug unter den übrigen Voraussetzungen i. H. der für die bezogene Leistung geschuldeten Steuer vorgenommen werden kann (vgl. hierzu bereits OFD Nürnberg vom 20.01.2000, Az: S 7300 – 420/St 43, UR 2000, 259 mit Beispielen; Bestätigung durch BFH vom 19.11.2009, Az: V R 41/08, DStR 2010, 159).

 

Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Soweit der Leistungsempfänger einen höheren Betrag als für die Leistung gesetzlich geschuldet wird als Vorsteuer geltend gemacht hat, muss er den Mehrbetrag an das Finanzamt zurückzahlen. Die Rückzahlung ist dabei für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, für den der Mehrbetrag als Vorsteuer abgezogen wurde (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 10 UStAE; vgl. BFH vom 16.08.2001, Az: V R 72/00 (NV), BFH/NV 2002, 545 – zum Erlass von Zinsen [§§ 227, 233a AO] und BFH vom 19.12.2002, Az: V R 66/00 (NV), BFH/NV 2003, 591). Nach dem Urteil des BFH vom 06.12.2007 (Az: V R 3/06, BStBl II 2009, 203; zitiert in Abschn. 17.1 Abs. 10 S. 5; zur Fortsetzung des Klagefalles vgl. FG Düsseldorf vom 17.02.2010, Az: 1 K 2823/09 U, EFG 2010, 935) erfolgt die Korrektur nach Maßgabe der abgabenrechtlichen Änderungsvorschriften (§§ 172ff. AO). Die Entscheidung betrifft die aktuelle Rechtslage gleichermaßen. Der BFH führt diesbezüglich aus, dass auch die Neufassung in § 14c Abs. 1 S. 2 und 3 UStG von der Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer beim Leistungsempfänger ausgehe. Folglich betreffen diese Regelungen nicht den Leistungsempfänger, sondern regeln nur die Voraussetzungen für die Erstattung der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldeten Umsatzsteuer des Steuerschuldners.

 

Rz. 37

Nach dem BFH-Urteil vom 30.06.2015 (Az.: VII R 30/14 (v), BFH/NV 2015, 1611, Sachverhalt: Steuerausweis bei nicht steuerbarer Leistung, vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 1 S. 5 Nr. 4 UStAE) kann dem EuGH-Urteil vom 15.03.2007 (Rs. C-35/05 "Reemtsma", HFR 2007, 515) kein unionsrechtliches Gebot entnommen werden, einen Anspruch des Leistungsempfängers aus § 37 Abs. 2 AO auf Erstattung zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellter Umsatzsteuer gegen den Fiskus anzuerkennen, wenn eine Erstattung vom Leistenden wegen dessen Insolvenz nicht mehr (vollständig) erreicht werden kann. Demnach werden die Regelungen, die das deutsche Umsatzsteuer- und Abgabenrecht zum Schutz des Leistungsempfängers bereithält, der die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller gezahlt hat, den Anforderungen, die der EuGH an eine systemgerechte Abwicklung zu Unrecht erhobener und gezahlter Umsatzsteuer stellt, grundsätzlich gerecht. Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 26.04.2017 (Rs. C-564/15 "Farkas") erscheint ein unionsrechtlich begründeter Erstattungsanspruch gegenüber der Steuerverwaltung im Einzelfall zumindest jedoch nicht völlig abwegig (zu etwaigen Steuerrückforderungsansprüchen des Leistungsempfängers vgl. Sterzinger In UStB 2015, 193 ff.; Meyer-Burow/Connemann in UStB 2015, 318 ff. und 353 ff.).

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