Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 13c Abs. 1 S. 1 UStG enthält die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Haftung im Falle der Abtretung einer Forderung; für deren Verpfändung oder Pfändung gelten die Voraussetzungen entsprechend (§ 13c Abs. 3 UStG). Der Abtretungsempfänger/Pfandgläubiger/Vollstreckungsgläubiger haftet für die in der nämlichen Forderung enthaltene USt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Haftungsgegen Stand: Gehaftet wird für die in einer Forderung aus einem (steuerbaren und) steuerpflichtigen Umsatz enthaltene Umsatzsteuer (vgl. Rn. 15).
  • Der die Haftung auslösende Rechtsakt: Die nämliche Forderung wird abgetreten, verpfändet oder gepfändet (vgl. Rn. 17).
  • Durch den Rechtsakt Belasteter ("leistender Unternehmer"): Der Abtretende/Pfandschuldner/Vollstreckungsschuldner ist Unternehmer (vgl. Rn. 27 ff.).
  • Durch den Rechtsakt Begünstigter: Der Abtretungsempfänger/Pfandgläubiger/Vollstreckungsgläubiger (§ 13c Abs. 3 S. 2 UStG) ist Unternehmer. Nach dem EuGH-Urteil vom 26.06.2003 (Rs. C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH, BStBl II 2004, 688, UR 2003, 399) ist auch der, der das Ausfallrisiko für die an ihn abgetretene Forderung übernimmt (echtes Factoring), Unternehmer (vgl. Rn. 27 ff.).
  • Zahlungsrückstand bei Fälligkeit: Der leistende Unternehmer hat die festgesetzte Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet. In der festgesetzten Steuer muss die in der abgetretenen Forderung enthaltene USt berücksichtigt sein (vgl. Rn. 30 ff.).
  • Vereinnahmung: Der Abtretungsempfänger muss die abgetretene Forcierung ganz oder teilweise vereinnahmt haben. Hat er sie teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die USt, die im tatsächlich vereinnahmten Betrag enthalten ist (vgl. Rn. 36 ff.). Zu den Besonderheiten der Kettenabtretung vgl. Rn. 57 ff.

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