Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger muss nach § 13c Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 UStG Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein, das ist auch der Factor (BFH vom 16.12.2015 XI R 28/13).

 

Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG oder land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, können auch Haftungsschuldner i. S. d. § 13c UStG sein.

 

TIPP

Nicht Voraussetzung für die Haftung nach § 13c UStG ist, dass die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen Bereich des Begünstigten erfolgt. Pfändet z. B. ein Unternehmer eine Forderung für seinen nichtunternehmerischen Bereich, kann er als Haftungsschuldner nach § 13c UStG in Anspruch genommen werden (vgl. Abschn. 13c.1 Abs. 9 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.3, Tz. 9). Hierauf sollte der Berater die Mandanten hinweisen, und zwar nicht nur bei Übernahme eines Mandats, sondern auch immer wieder während der Ausübung (etwa durch Mandanten-Rundschreiben).

 

Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen an bzw. durch Nichtunternehmer kommt die Haftung nach § 13c UStG nicht in Betracht. Zu den Nichtunternehmern gehören auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht ein Betrieb gewerblicher Art (vgl. § 2 Abs. 3 UStG) vorliegt (Abschn. 13c.1 Abs. 10 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.3, Tz. 10) und in den Fällen des ab 2016 geltenden neu eingefügten § 2 b UStG.

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