Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 14b Abs. 1 S. 1 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, ein Doppel der Rechnungen, die er selber oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren (Ausgangsrechnungen). Dies gilt auch für vom Unternehmer erhaltene Rechnungen (Eingangsrechnungen) und für vom Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung von einem Dritten ausgestellte Rechnungen (Gutschriften). Die Vorschrift betrifft grundsätzlich alle Unternehmer und alle Rechnungen, sie postuliert eine generelle Aufbewahrungspflicht nach UStG.

 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 14b Abs. 1 S. 4 UStG gilt die Aufbewahrungspflicht nach § 14b Abs. 1 S. 1–3 UStG auch für:

  • den Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG (der Fahrzeuglieferer ist letztlich Nichtunternehmer, wird aber für die i. g. Lieferung eines neuen Fahrzeugs wie ein Unternehmer behandelt),
  • den letzten Abnehmer in Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG schuldet (= § 25b Abs. 2 UStG/i. g. Dreiecksgeschäft),
  • den Leistungsempfänger in Fällen des § 13b Abs. 5 UStG, in denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Übergang der Steuerschuldnerschaft vom Leistungsgeber auf den Leistungsnehmer; vgl. Abschn. 14b.1 Abs. 3 Anstrich 3 UStAE).
 

Rz. 11

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Hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht von Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV gilt nach Verwaltungsauffassung eine Vereinfachung dahin gehend, dass bei Erteilung der Rechnungen mithilfe einer elektronischen Registrierkasse das Aufbewahren der Tagesendsummenbons ausreichen soll, sofern diese die Gewähr der Vollständigkeit bieten und den Namen des Geschäfts, das Ausstellungsdatum und die Tagesendsumme enthalten; im Übrigen müssen die Voraussetzungen der BMF-Schreiben vom 09.01.1996, Az: IV A 8 – S 0310 – 5/95, BStBl I 1996, 34 und vom 26.11.2010, Az: IV A 4 – S 0316/08/10004-07, BStBl I 2010, 1342 erfüllt werden (vgl. Abschn. 14b.1 Abs. 1 S. 2 UStAE). Soweit die Grenze des § 33 UStDV überschritten wird, ist der leistende Unternehmer jedoch auch weiterhin zur Aufbewahrung des Doppels der erteilten Rechnung verpflichtet (§ 14b Abs. 1 S. 1 UStG).

 

Rz. 12

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Sofern bei gemeinsamer Auftragserteilung durch mehrere Personen für Zwecke des Vorsteuerabzugs ein oder mehrere Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sind, muss einer dieser Gemeinschafter das Original der Rechnung und jeder andere dieser Gemeinschafter mindestens eine Ablichtung der Rechnung aufbewahren (Abschn. 14b.1 Abs. 1 S. 3 UStAE).

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