Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch die Einführung des i. g. Erwerbs in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 1a UStG durch das USt-Binnenmarktgesetz m. W. v. 01.01.1993 wurde ursprünglich Art. 28a der 6. EG-RL im nationalen Umsatzsteuerrecht umgesetzt. Bezüglich der MwStSystRL sind im Wesentlichen die folgenden Bestimmungen betroffen: Allgemeiner Steuertatbestand des i. g. Erwerbs (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b); verbrauchssteuerpflichtige Waren (Art. 2 Abs. 3); Beschränkung des Erwerberkreises (Art. 3); Differenzbesteuerung (Art. 4); Definition des i. g. Erwerbs (Art. 20); i. g. Verbringen (Art. 21); Erwerb durch Nato-Streitkräfte (Art. 22); Sonderfälle (Art. 23); Steuerbefreiungen (Art. 131, 140); Nichtbesteuerung bei i. g. Dreiecksgeschäften (Art. 141). Im nationalen deutschen Umsatzsteuerrecht finden sich Regelungen zum i. g. Erwerb nicht ausschließlich in § 1a UStG. Daneben wird der i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge in § 1b UStG geregelt (vgl. die Kommentierung zu § 1b), der i. g. Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Nato-Streitkräfte in § 1c Abs. 1 UStG geregelt (vgl. die Kommentierung zu § 1c), das i. g. Verbringen durch deutsche Streitkräfte in § 1c Abs. 2 UStG geregelt, werden bestimmte i. g. Erwerbe in § 4b UStG steuerfrei gestellt (vgl. die Kommentierung zu § 4b), enthalten § 25a UStG Sonderregelungen hinsichtlich der Differenzbesteuerung (vgl. die Kommentierung zu § 25a), § 25b UStG hinsichtlich i. g. Dreiecksgeschäfte (vgl. die Kommentierung zu § 25b) und § 25c UStG eine Steuerbefreiung für den i. g. Erwerb von Anlagegold (vgl. die Kommentierung zu § 25c).

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