Literatur

Büchter-Hole, Anmerkungen zum Urteil des FG Köln vom 15.08.2007 (4 K 5412/03, nrkr., Az. des BFH: V R 73/07, Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bei aus dem Privatvermögen eingelegten Gegenständen), EFG 2008, 816 = Entscheidung 399.

Martini, Prüfungspflicht im Rahmen der Differenzbesteuerung/Überlegungen im Anschluss an das Urteil des BFH v. 23.4.2009, UR 2010, 81.

Nieskoven, Risiken der Differenzbesteuerung bei Besteuerungsfehlern des Vorlieferanten, A S R 11/2009, 9.

Nieskoven, Risikofelder der Differenzbesteuerung, MBP 2010, 23.

Weber, Wegfall des Kleinunternehmerprivilegs bei der Differenzbesteuerung, StSem 2010, 55 (Fall 22).

Weigel, Anmerkungen zum Urteil des BFH vom 23.4.2009, V R 52/07, Keine Differenzbesteuerung bei unzutreffender vorangegangener Differenzbesteuerung, steuer-journal.de 21/2009, 10 und UStB 2010, 282.

Weimann, Differenzbesteuerung: Anwendung doch auch auf aus dem Privatvermögen eingelegten Gegenständen möglich?, UStB 2008, 326.

Weimann, Meldepflicht beim Verkauf von Neufahrzeugen an Privatkunden in der EU beachten, ASR 3/2013, 6.

Weimann, Differenz- oder Regelbesteuerung ? / Die 3 Fälle, in denen Sie optieren sollten; ASR 3 / 2014, 6.

Weimann, Vom Sinn und Unsinn der Differenzbesteuerung / Wann lohnt ein Verzicht?, GStB 2014, 254.

Weimann, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten bei der Differenzbesteuerung unbedingt einhalten!, ASR 8/2015, 6.

Weimann/Grobbel, EU-Neufahrzeuge dürfen nicht differenzbesteuert weiterverkauft werden, PIStB 2014, 326.

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 11.08.1997, Az: IV C 3 – S 7421 – 30/97, Umsatzsteuer; Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG im Rahmen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, BStBl I 1997.

BMF vom 16.06.2009, Az: IV B 9 – S 7360/08/10001 (2009/0309448), Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 19 UStG zu dem in den § 25 und § 25a UStG verwendeten Begriff des Umsatzes, BStBl I 2009, 755.

BMF vom 11.10.2011, Az: IV D 2 – S 7421/07/10002 (2011/0800930), Umsatzsteuer; Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) bei der Veräußerung von Anlagevermögen; Konsequenzen des BFH-Urteils vom 29. Juni 2011 – Az: XI R 15/10 – (BStBl II 2011, 839), BStBl I 2011, 983.

BMF vom 29.11.2013, Az: IV D 2 – S 7229/10/10001-04 u. IV D 2 – S 7421/0 :001 (2013/1102447), Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) durch Unternehmer des Münz- und Briefmarkenhandels; Übergangsregelung für bis zum 31. Dezember 2013 vorhandene Warenbestände; Änderung von Abschnitt 25a.1 Absatz 12 UStAE, BStBl I 2013, 1596.

OFD Frankfurt/Main, Verf. vom 15.03.2016, S 7421 A – 5 – St 111, SIS 160910.

OFD Niedersachsen, Verf. vom 21.05.2015, S 7421 – 24 – St 181, SIS 151312.

Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 100 ff.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 25a.1.

MwStSystRL: Art. 311–341.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Mit der Vorschrift, die am 01.01.1995 in Kraft trat, wurde die bis dahin nur für Gebraucht-Kfz geltende Differenzbesteuerung erheblich erweitert. Sie bezweckt, Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Denn Wiederverkäufer von Privat zu Privat sind nicht mit USt belastet, während der gewerbsmäßige Händler die Verkäufe voll versteuern musste, selbst wenn er die hier angesprochenen beweglichen Gebrauchtgegenstände von Privaten – also ohne Vorsteuerabzug – erworben hatte. Nunmehr hat der gewerbliche Händler nur noch die Marge zu versteuern, d. h. die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis. Für alle mit einem Einkaufspreis unter 500 EUR erworbenen Gebrauchtgegenstände kann die Besteuerung innerhalb eines Besteuerungszeitraums zusammengefasst erfolgen. Auf die Bemessungsgrundlage ist der allgemeine Steuersatz anzuwenden; Steuerbefreiungen bleiben unberührt. Besondere Aufzeichnungspflichten sind zu beachten. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist der Vorsteuerabzug allerdings ausgeschlossen, es sei denn, der gewerbliche Wiederverkäufer verzichtet auf die Differenzbesteuerung. Für bestimmte i. g. Leistungsbeziehungen ist die Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Es handelt sich also um eine Sonderregelung für die Besteuerung von Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und der einer Lieferung gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen (einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten), sofern für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug möglich war.

1.2 Geltungsbereich

1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nur der Unternehmer, der gewerblicher Wiederverkäufer ist, kann die Differenzbesteuerung anwenden. Näheres dazu vgl. Rn. 46 ff.

1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als Objekt des Wiederverkaufs muss es sich um die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände aller Art handeln (seit dem 01.01.1995) – mit Ausnahme von Edelsteinen und Edelmetallen (§ 25a Abs. 1 Ziff. 3 UStG), für die beim Erwerb kein Vorsteuerabzug bestand. Näheres vgl. Rn. 8 ff.

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Edelsteine sind rohe oder bearbeitete Diamanten sowie (andere) Edelsteine (z. B. Rubine, Saphire, S...

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