Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG kommt zur Anwendung bei

  • der Lieferung
  • beweglicher Gegenstände, wenn
  • der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist,
  • der Gegenstand an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurde,
  • für diese Lieferung

    • Umsatzsteuer nicht geschuldet oder
    • nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben oder
    • die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vorgenommen wurde, d. h. wenn

      1. der Vorlieferer Nichtunternehmer war,
      2. die Lieferung nicht i. R. seines Unternehmens bewirkt wurde,
      3. die Lieferung steuerfrei war,
  • es sich bei dem Gegenstand weder um Edelsteine noch um Edelmetalle handelt.
 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis (wobei die USt aus der Differenz herauszurechnen ist); dabei kann die Marge als

  • Einzeldifferenz oder als
  • Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums (bei Gegenständen bis zu einer Differenz bis 500 EUR – gesonderte Aufzeichnungspflicht!)

ermittelt werden.

 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Ausweitung auf vorsteuerbelastete Gegenstände nach § 25a Abs. 2 UStG findet statt

  • bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten,
  • wenn der Unternehmer die Kunstgegenstände

    • eingeführt oder
    • von einem Wiederverkäufer erworben

hat.

 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dies führt zu einer Erklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt!

 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vorsteuerabzug ist generell mit dem allgemeinen Steuersatz (§ 25a Abs. 5 UStG)möglich. Ausnahme: EUSt kann in den Fällen des § 25a Abs. 3 UStG nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In der Rechnung ist der gesonderte USt-Ausweis verboten (§ 25a Abs. 6 UStG). Es besteht eine besondere Aufzeichnungspflicht gem. § 26a Abs. 6 UStG.

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Besonderheiten bei den i. g. Lieferungen:

Es findet keine Differenzbesteuerung statt,

  • wenn auf die Lieferung an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen angewendet worden ist (§ 25a Abs. 7 Nr. 1a UStG),
  • wenn es sich um eine i. g. Lieferung eines neuen Fahrzeugs handelt (§ 25a Abs. 7 Nr. 1b UStG),
  • bei Veräußerung von anderen Gegenständen als Neufahrzeugen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet: keine Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG) bzw. beim Erwerb im Bestimmungsland.
 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Es besteht die Möglichkeit der Option, nach den allgemeinen Vorschriften gem. § 25a Abs. 8 UStG besteuert zu werden (vgl. Rn. 90 ff.).

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