Literatur

Ammenwerth/Janzen/Fuß, Umsatzsteuer im Kfz-Gewerbe, 12. Aufl. 2018.

Janzen, Nutzung eines Fahrzeugs vor Verbringung in anderen Mitgliedstaat unschädlich, ASR 1/2011, 9.

Martin, Anmerkungen zum EuGH-Urteil vom 18.11.2010, Rs. C-84/09, X, BFH/PR 2011, 93.

o. V., Neue Meldepflichten ab 1. Juli 2010/Verkauf neuer Fahrzeuge an Nichtunternehmer, A S R 5/2009, 5.

Weimann, Umsatzsteuer in der Praxis (UidP), 16. Aufl. 2018, Kapitel 38.

Weimann, Meldepflicht beim Verkauf von Neufahrzeugen an Privatkunden in der EU beachten!, ASR 3/2013, 6.

Weimann, EU-Neufahrzeuge niemals differenzbesteuert weiterverkaufen!, ASR 9/2014, 6.

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 04.10.2016, Az: III C 3 – S 7103-b/16/10001, 2016/0900109, BStBl I 2016, 1074.

Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 100 ff.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 1b.1.

MwStSystRL: Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift wurde zum 01.01.1993 in das Gesetz eingefügt und hat ihren Ursprung in Art. 28a Abs. 1 Buchst. b der 6. RL. Mit Wirkung ab 01.01.1995 ist der Abs. 3 angehängt worden.

1.2 Geltungsbereich

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Neben den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Erwerbern verwirklichen auch Erwerber, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Damit sind vorrangig Privatpersonen gemeint, die ein neues Fahrzeug aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erwerben.

2 Kommentierung

2.1 Die Tatbestandsmerkmale (Übersicht)

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 1b UStG stellt

einen i. g. Erwerb dar.

2.2 Erwerb eines Fahrzeugs

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Fahrzeuge i. S. d. § 1b UStG sind zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und motorbetriebene Landfahrzeuge, die die in § 1b Abs. 2 UStG bezeichneten Merkmale aufweisen. Ausdrücklich ausgenommen sind Fahrzeuge, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden dienen, kurzfristig auf Campingplätzen vermietet werden (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 12 S. 2 UStG) sowie Fahrzeuge, die in besonderer Weise für die Beförderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet sind (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG).

2.2.1 Landfahrzeuge

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Landfahrzeuge müssen motorbetrieben sein und einen Hubraum von mehr als 48 ccm oder mehr als 7,2 kW (= 10 PS) aufweisen. Hierunter fallen insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnmobile und Caravans. Abschn. 1b.1 S. 3 UStAE setzt insoweit unverändert auf Abschn. 15c Satz 3 UStR 2008 auf. Landfahrzeuge sind nach neueren Entscheidungen auch Pocket-Bikes (BFH vom 27.02.2014, V R 21/11, BStBl II 2014, 501) sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen (BMF vom 04.10.2016, III C 3 – S 7103-b/16/10001).

Das gilt auch für nur auf dem Werksgelände eingesetzte Landfahrzeuge, denn die Straßenverkehrszulassung ist nicht erforderlich.

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind (Abschn. 1b.1 S. 5 UStAE). Soweit alte Fassungen des UStAE an dieser Stelle auch land- und fortwirtschaftliche Zugmaschinen erwähnen, ist dies mittlerweile überholt (BMF vom 04.10.2016, III C 3 – S 7103-b/16/10001).

2.2.2 Wasserfahrzeuge

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wasserfahrzeuge müssen eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen. Auf eine Motorausstattung des Wasserfahrzeuges kommt es nicht an. Hierunter fallen insbesondere Motorboote, Segelschiffe sowie Ruderboote. Ausdrücklich ausgenommen sind Wasserfahrzeuge, die in besonderer Weise für die Beförderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet sind (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG), z. B. Rettungsboote oder Bergungsschiffe.

2.2.3 Luftfahrzeuge

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Luftfahrzeuge müssen eine Starthöchstmasse von mehr als 1550 kg aufweisen. Hierunter fallen insbesondere Flugzeuge, Segelflugzeuge sowie Hubschrauber. Ausdrücklich ausgenommen sind Luftfahrzeuge, die in besonderer Weise für die Beförderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet sind (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG), z. B. Rettungsflugzeuge sowie Rettungshubschrauber.

2.3 Das Fahrzeug muss nicht fabrikneu sein

2.3.1 Allgemeines

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Neben fabrikneuen Fahrzeugen gelten als neu

  • Landfahrzeuge, die noch nicht mehr als 6000 km zurückgelegt haben,
  • Landfahrzeuge, deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Kalendermonate zurückliegt,
  • Wasserfahrzeuge, die noch nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben,
  • Wasserfahrzeuge, deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Ka...

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