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Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen auf elektronischem Wege eine Zusammenfassende Meldung abgeben.

Sofern der Betrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen 50.000 EUR übersteigt, ist die Zusammenfassende Meldung auf monatlicher Basis abzugeben. Übersteigt der Betrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht 50.000 EUR, kann die Abgabe vierteljährlich erfolgen.

Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen hat die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung monatlich zu erfolgen, allerdings kann der Steuerpflichtige auch zur Abgabe auf vierteljährlicher Basis optieren.

Die Zusammenfassende Meldung ist zusammen mit der Umsatzsteueranmeldung elektronisch einzureichen (vgl. Art. 37a Mehrwertsteuergesetz).

Reichen zu einer Umsatzsteuergruppe gehörende Unternehmen individuelle Umsatzsteueranmeldungen ein, sind von jedem einzelnen Unternehmen eigenständige Zusammenfassende Meldungen abzugeben. Wird hingegen von einer Umsatzsteuergruppe nur eine konsolidierte Umsatzsteueranmeldung abgegeben, ist grundsätzlich auch nur eine konsolidierte Zusammenfassende Meldung zu erstellen. Es besteht trotzdem die Möglichkeit, für jedes einzelne Unternehmen eine eigenständige Zusammenfassende Meldung abzugeben.

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