Zusammenfassende Meldungen: Meldezeitraum und Abgabefristen

Zusammenfassende Meldung müssen in der Regel monatlich abgeben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies jedoch auch vierteljährlich oder jährlich möglich. In den Ausfüllhinweisen (Anleitung) des BZSt finden Sie unter Ziffer III alle Informationen zu Meldezeitraum und Abgabefrist.

Gewöhnlich müssen Unternehmer monatlich ihre ZM abgeben, doch unter gewissen Voraussetzungen, wie z. B. die Unterschreitung von Umsatzgrenzen, ist dies auch (viertel-)jährlich möglich.

Aber Vorsicht: Wird die Bagatellgrenze (bei Warenlieferungen von 50.000 EUR im lfd. Quartal und in den vier vorangegangenen Quartalen; s. unten) wider Erwarten doch überschritten, muss dies bereits im Folgemonat gemeldet werden. Zudem unterscheidet der Gesetzgeber auch hier zwischen einer Warenlieferung (grundsätzlich monatlich) und einer sonstigen Leistung (Kalendervierteljahr).

Abgabe bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums erforderlich

Der Meldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums müssen Unternehmen ihre ZM erbracht haben. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer seine USt-Voranmeldung monatlich oder quartalsweise abgeben muss oder, ob er für die Abgabe der USt-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung in Anspruch nimmt.

Praxis-Hinweis: Ohne innergemeinschaftlichen Geschäftsvorfall – keine ZM-Meldung

Unternehmer müssen eine ZM nur für die Monate abgeben, in denen sie entsprechende innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt haben. Sog. "Nullmeldungen" gibt es nicht.

Meldepflicht spätestens im Folgemonat nach Ausführung

Unternehmer müssen ihre innergemeinschaftlichen Warenlieferungen für den Meldezeitraum erklären, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch am Ende des Monats, der auf den Monat der Ausführung der Lieferung folgt.

Bei sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften kommt es hingegen nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an. Die Angaben für solche Geschäfte müssen für den Meldezeitraum gemacht werden, in dem diese Leistungen und Lieferungen ausgeführt worden sind.

Ausführungszeitpunkt maßgebend

Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer bereits eine (An-)Zahlung erhalten hat oder nicht. Lediglich der Ausführungszeitpunkt ist maßgeblich.

Praxis-Tipp: Anzahlungen gehören nicht in die ZM-Meldung

Reine Anzahlungen auf eine Lieferung müssen nicht gemeldet werden.

Ausnahme 1: Kalenderjahr als Meldezeitraum

Für bestimmte Unternehmer genügt eine jährliche ZM jeweils zum 25.1. des Folgejahres. Dabei handelt es sich um Unternehmer (§ 18a Abs. 9 UStG), die

  • von der Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen und der Entrichtung von USt-Vorauszahlungen befreit sind und
  • gewisse Betragsgrenzen im vergangenen Jahr nicht überschritten haben und
  • gewisse Betragsgrenzen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschreiten.

Maßgebliche Grenzen/Vorgaben des Vorjahrs sind:

  • Die Summe aller Lieferungen und sonstigen Leistungen war nicht höher als 200.000 EUR.
  • Die Summe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, war nicht höher als 15.000 EUR.
  • In den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen waren keine Lieferungen von Neuwagen an Abnehmer mit USt-IdNr. enthalten.

Ausnahme 2: Quartal als Meldezeitraum

Unternehmer, bei denen die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dreiecksgeschäfte

  • in den letzten vier Kalendervierteljahren
  • und auch im laufenden Kalendervierteljahr
  • jeweils nicht mehr als 50.000 EUR ausgemacht haben,

können die Meldung vierteljährlich abgeben (§ 18a Abs. 1 UStG). Stichtag ist der 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs (Abgabe bis zum 25.4., 25.7., 25.10., 25.1).

Praxis-Hinweis: Bei Überschreiten der Bagatellgrenze – ZM-Meldung im Folgemonat

Überschreitet ein Unternehmer die Bagatellgrenze im Laufe eines Quartals, muss er die ZM bereits im Folgemonat (zum 25. Tag) abgeben (und zwar für alle abgelaufenen Monate des besagten Quartals).

Wichtig: Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen müssen grundsätzlich vierteljährlich angegeben werden.

Eine monatliche Angabe ist nur dann nötig, wenn derselbe Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich erklären muss (z. B. wegen Überschreitung der Bagatellgrenze). In diesem Fall werden alle Angaben monatlich gemacht.

Unternehmer können sich aber auch jederzeit dafür entscheiden, ihre ZM monatlich zu erbringen. Dies muss dann lediglich gegenüber dem BZSt angezeigt werden.