Rz. 5

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Vorschrift wurde durch das UStÄndG 1997 vom 12.12.1996 (BGBl I 1996, 1851) zum 01.01.1997 neu in das UStG eingefügt und hat als Binnenmarktregelung keine Vorgängervorschrift. Bis zum 31.12.1996 wurde nicht zwischen i. g. Dreiecksgeschäften und anderen i. g. Reihengeschäften unterschieden; sämtliche Reihengeschäfte wurden nach denselben Vorschriften beurteilt (ausführlich Bülow in V/S = Vorgängerkommentar zu S/W/R, 121. Lfg. 6/2004, § 25b Rz. 1 f.).

 

Rz. 6

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Erstmals in Abschn. 276b Abs. 2 S. 2 UStR 2005 sprach die deutsche Finanzverwaltung auch dann von einem i. g. Dreiecksgeschäft, wenn

  • an einem Reihengeschäft mehr als drei Unternehmer beteiligt sind und
  • die drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen (vgl. Rn. 19 ff.).

Sollten die Reformbestrebungen der EU-Kommission (vgl. Einführung UStG Rz. 62 ff.) irgendwann erfolgreich sein, wird § 25b UStG obsolet werden.

 

Rz. 6a

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Aktuell hat der EuGH darauf erkannt, dass ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft zwingend erfordert, dass in der Rechnung des Zwischenerwerbers auf die Steuerschuldnerschaft des Erwerbers hingewiesen wird. Diesbezügliche Abrechnungsfehler sind nicht rückwirkend heilbar (EuGH vom 08.12.2022, Rs. C-247/21, Luxury Trust Automobil). Ein Urteil mit weitreichender praktischer Bedeutung! (Rn. 43a ff.)

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