Rz. 1

§ 25b wurde durch das Gesetz v. 12.12.1996[1] mit Wirkung ab dem 1.1.1997 (Art. 7 UStÄG 1997) erstmals in das UStG aufgenommen.

 

Rz. 2

Im Gegensatz zu vielen anderen Vorschriften des UStG hat die Norm bisher erst wenige Änderungen erfahren. Nur durch Art. 5 Nr. 30 Steueränderungsgesetz 2003[2] wurde in § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG mWv 1.1.2004 der Verweis auf "die Rechnung i. S. d. § 14a Abs. 7 UStG" an die Änderung angepasst, die sich zum 1.1.2004 durch die Novellierung der Rechnungsvorschriften in § 14a UStG ergeben haben. Es handelte sich nur um eine redaktionelle Änderung des § 25b Abs. 2 UStG ohne materielle Folgen.

Die Schaffung des § 3 Abs. 6a UStG ab dem 1.1.2019 durch das JStG 2020 mit den allgemeinen Regeln zum Reihengeschäft (s. Rz. 5) berührte § 25b UStG nicht.

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt innerhalb des 6. Abschnitts des UStG – Besondere Besteuerungsformen – das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft, eine Sonderform des Reihengeschäfts, das zwar seit dem 1.1.1997 nicht mehr unter dieser Bezeichnung in § 3 Abs. 2 UStG normiert war, sondern seither in § 3 Abs. 6 und 7 UStG bei den Vorschriften über den Ort der Lieferung mitgeregelt wurde. Seit dem 1.1.2020 gilt mit § 3 Abs. 6a UStG wieder eine eigenständige Vorschrift zum Reihengeschäft; seither ist auch diese Bezeichnung wieder ins UStG zurückgekehrt

 

Rz. 4

Auch wenn der Begriff des Reihengeschäfts seit dem 1.1.1997 nicht mehr im UStG verwendet wurde, war es angebracht, den Begriff weiterhin in dem herkömmlichen Sinn zu verwenden, da es keinen prägnanteren Begriff für diese verbreitete Erscheinungsform der Lieferung gibt. Daher sprach auch Abschn. 25b.1 Abs. 1 UStAE ausdrücklich vom Dreiecksgeschäft als Reihengeschäft und der mit "Reihengeschäft" überschriebene Abschn. 3.14 UStAE nennt in seinem Abs. 1 UStAE das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft einen "besonderen Fall" des Reihengeschäfts. Nach § 3 Abs. 6a S. 1 UStG liegt ein Reihengeschäft vor, wenn über einen Gegenstand von verschiedenen Unternehmern – in der Reihe – Liefergeschäfte abgeschlossen werden und der Gegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Dann stellt sich die Frage der Zuordnung des Versands oder der Beförderung zu nur einer Lieferung.[3]

[1] Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung des UStG und anderer Gesetze (Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 – UStÄG 1997) BGBl I 1996, 1851, BStBl I 1996, 1560; Widmann, DB 1996, 2404; Kraeusel, UVR 1996, 353; Nieskens, UR 1997, 1.
[2] Gesetz v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710; Kraeusel, UVR 2004, 2; Nieskens, UR 2004, 105; Widmann, Stbg 2004, 19.

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