Rz. 1
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Gem. § 22d Abs. 1 UStG erhält der Fiskalvertreter für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte USt-IdNr. für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer.
Rz. 2
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Steuernummer erteilt das Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Fiskalvertreters zuständig ist (§ 22 Abs. 2 UStG). Der Antragsteller hat dem Finanzamt glaubhaft zu machen, dass er zu dem begünstigten Personenkreis (vgl. § 22a Rn. 14) gehört. Die Vollmacht (vgl. § 22a Rn. 15) muss zu diesem Zeitpunkt weder vorliegen, noch beim Finanzamt vorgelegt werden. Eine Steuernummer kann auch erteilt werden, wenn der potentielle Fiskalvertreter noch keinen im Ausland ansässigen Unternehmer betreut.
Rz. 3
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die USt-IdNr. wird vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt (vgl. § 27a Rn. 38).
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