1 Allgemeines

1.1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Der Fiskalvertreter übernimmt nach § 22b Abs. 1 UStG die Pflichten des von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmers. Zur Erfüllung dieser Pflichten muss der Fiskalvertreter eine Jahressteuererklärung zur USt sowie eine ZM nach § 18a UStG abgeben; seit dem 1.1.2020 muss auch eine vierteljährliche Voranmeldung abgegeben werden. Da der Fiskalvertreter nur die Pflichten des vertretenen Unternehmers übernimmt, die vom vertretenen Unternehmer ausgeführten Leistungen ihm aber nicht zuzurechnen sind, muss der Fiskalvertreter diese Meldungen getrennt von seinen eigenen Umsätzen vornehmen. Um diese gesonderten Meldepflichten erfüllen zu können, erhält der Fiskalvertreter eine zusätzliche Steuernummer und eine zusätzliche USt-IdNr. Unter diesen Nummern gibt er die Erklärungen bzw. Meldungen für alle von ihm vertretenen Unternehmer ab.

 

Rz. 2

Zuständig für den Fiskalvertreter ist das Finanzamt, bei dem er auch für seine eigene unternehmerische Betätigung geführt wird. Diesem Finanzamt sind auch die Voranmeldungen und die Jahreserklärung für die zu meldenden steuerfreien Umsätze der von ihm vertretenen ausländischen Unternehmer elektronisch zu übermitteln.[1] Die ZM ist davon unabhängig beim BZSt – auf elektronischem Weg – einzureichen.

1.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 3

§ 22d UStG wurde zusammen mit den übrigen Regelungen zur Fiskalvertretung mWv 1.1.1997 durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997[1] umgesetzt (vgl. § 22a UStG Rz. 9ff.). Die Regelung ist seit Einführung nicht verändert worden.

[1] Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze (Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997) v. 12.12.1996, BGBl I 1996, 1851.

1.3 Stellung im Unionsrecht

 

Rz. 4

§ 22d UStG basierte bei Einführung 1997 – ebenso wie auch die anderen Vorschriften zur Regelung der Fiskalvertretung – auf Art. 22 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie. Durch die Änderung der 6. EG-Richtlinie zum 1.1.2002[1] sowie durch die Überführung der Regelungen der 6. EG-Richtlinie in die MwStSystRL zum 1.1.2007[2] ergaben sich keine inhaltlichen Änderungen, die eine Anpassung des § 22d UStG notwendig gemacht hätten. Zur unionsrechtlichen Entwicklung und der Vereinbarkeit der Regelungen zur Fiskalvertretung vgl. § 22a UStG Rz. 13ff.

[1] Richtlinie 2000/65 EG des Rates v. 17.10.2000 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Bestimmung des Mehrwertsteuerschuldners, ABl. EU 2000 Nr. L 269, 44.
[2] Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem v. 28.11.2006, ABl. EU 2006 Nr. L 347, 1.

2 Steuernummer und USt-IdNr.

2.1 Gesonderte Steuernummer

 

Rz. 5

Der Fiskalvertreter erhält für seine Vertretungstätigkeit eine gesonderte Steuernummer nach § 22d Abs. 1 UStG. Unter dieser Steuernummer übermittelt er die Voranmeldungen und Jahreserklärungen für alle Umsätze für alle von ihm vertretenen ausländischen Unternehmer. Die Steuernummer für die Zwecke der Fiskalvertretung erhält er zusätzlich zu der Steuernummer, unter der er seine von ihm selbst ausgeführten Umsätze gegenüber dem Finanzamt erklärt. Damit liegt (einmalig) ein Fall vor, bei dem einem Unternehmer gleichzeitig zwei Steuernummern erteilt werden, unter denen gleichzeitig eine Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgt.

 

Rz. 6

Der Antrag für die zusätzliche Steuernummer ist von dem Fiskalvertreter formlos zu stellen, besondere Formen oder Fristen sind nicht zu erfüllen. Zur Erfüllung der auf den Fiskalvertreter übergehenden Pflichten ist der Antrag aber zeitnah zur Ausführung der Umsätze der von ihm vertretenen Unternehmer zu stellen. Da die Steuernummer Voraussetzung für die Erteilung der USt-IdNr. ist und die USt-IdNr. des Fiskalvertreters in der Rechnung über die Leistung des vertretenen Unternehmers anzugeben ist, muss die Steuernummer vor Erteilung der Rechnung über die erste Leistung eines vertretenen Unternehmers beantragt werden. Eine Vollmacht des vertretenen ausländischen Unternehmers ist im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung der zusätzlichen Steuernummer nicht vorzulegen.[1].Allerdings hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er zu dem Personenkreis der zur Fiskalvertretung berechtigten Personen nach § 22a Abs. 2 UStG gehört und er die Absicht hat, als Fiskalvertreter tätig zu werden. Unabhängig ist dies davon, ob der Fiskalvertreter vorhat, für einen oder für mehrere ausländische Unternehmer die Fiskalvertretung zu übernehmen.

 

Rz. 7

Da der Kreis der zur Fiskalvertretung nach § 22a Abs. 2 UStG auf die zur unbeschränkten Vertretung in Steuersachen nach § 3 StBerG befugten Personen sowie Speditionsunternehmer oder andere gewerbliche Unternehmen nach § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG beschränkt ist, wird der Nachweis, zu diesen Personen zu gehören, im Regelfall an keine besonderen Schwierigkeiten gebunden sein. Insbesondere bei den in § 3 StBerG genannten Personen wird sich dies aus der Stellung des Vertreters automatisch ergeben.

 

Rz. 8

Da die Fiskalvertretung zum 1.1.1997 in Kraft trat und damit erstmals für Umsätze angewendet werden konnte, die ab dem 1.1.1997 ausgeführt wurden, war die für Zwecke der Fiskalvertretung zu erteilende Steuernummer erst ab de...

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